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Magdeburg, den 28.02.2008

Entwurf eines Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt - Zweite Beratung Redebeitrag von Finanzminister Jens Bullerjahn

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 033/08 Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 033/08 Magdeburg, den 28. Februar 2008 Entwurf eines Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt - Zweite Beratung Redebeitrag von Finanzminister Jens Bullerjahn Anrede, Ihnen liegt der Entwurf des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt zur Beratung und abschließenden Beschlussfassung vor. Im Rahmen der zurückliegenden Beratungen im Finanzausschuss wurde der ursprüngliche Regierungsentwurf in einigen Punkten verändert. Ich möchte daher heute vor allem auf diese Veränderungen eingehen. An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich meinen Dank für die in der Sache konstruktiven Diskussionen an alle Beteiligte - auch an den Landesrechnungshof und den Gesetz- und Beratungsdienst des Landtags ¿ aussprechen. Lassen Sie mich nun einige Anmerkungen zur  grundsätzlichen Zielrichtung und Intention des Gesetzes machen. Das Projekt der Steuerschwankungsreserve ist ein zentrales Vorhaben der Finanzpolitik dieser Landesregierung. Die Finanzpolitik ist von drei Säulen geprägt. Die erste Säule ist die der Konsolidierung der Landesfinanzen. Diese Zielsetzung wird mit dem Entwurf des Doppelhaushaltes 2008/2009, der in diesem Jahre erstmals in der Geschichte des Landes ohne Neuverschuldung auskommt bzw. für 2009 einen ersten Tilgungsbetrag von 25 Mio. ¿ vorsieht, umgesetzt und ist damit im Grundsatz erledigt. In den Jahren 2010 und 2011 sollen weitere Beiträge zur Schuldentilgung geleistet werden. Die Steuerschwankungsreserve ist Teil der zweiten strategischen Säule, der der Vorsorge. Sie wird im Doppelhaushalt 2010/2011 an Bedeutung gewinnen, da ab diesem Zeitpunkt verpflichtend Zuführungen zur Steuerschwankungsreserve zu leisten sind ¿ doch dazu im Einzelnen später. Die dritte strategische Säule bilden die Investitionsausgaben. Sie werden im Doppelhaushalt auf einem hohen Niveau gehalten. Wie auf Dauer ¿ vor dem Hintergrund der Entwicklung des Zuweisungen aus dem Solidarpakt ¿ ein hohes Investitionsniveau erhalten werden kann, ist eine der entscheidenden Aufgaben, die sich in den nächsten Jahren stellen werden. Dies wird auch ein wesentlicher Teil unserer Strategiediskussion sein. Der Idee einer Steuerschwankungsreserve liegen folgende Ansatzpunkte zugrunde: Die Ausgaben des Landes, die zu großen Teilen auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen, sind kurzfristig nur in geringem Maße gestaltbar. Eine stetige und verlässliche Finanzpolitik setzt aber stabile Einnahmen voraus. Das Steueraufkommen als wichtigste Finanzierungsquelle des Landes ist vor allem konjunkturbedingten Schwankungen unterworfen. Unser Anspruch für die kommenden Jahre: Wir wollen künftige Steuereinnahmeausfälle nicht mehr durch neue Schulden ausgleichen müssen. Insofern muss in anderer Form Vorsorge getroffen werden. Es bedarf eines Steuerungsinstruments, das die notwendige Einnahmekontinuität schafft, ohne das Land in immer stärkerem Maße mit neuen Schulden zu belasten. Hier setzt die Steuerschwankungsreserve an. Ihr werden in konjunkturell guten Zeiten Mittel zugeführt, die in Zeiten mit Steuerausfällen wieder entnommen werden können. Auf diese Weise wird ein wichtiger Beitrag zur Glättung der Einnahmeentwicklung geleistet und damit die für die Ausgabenplanung notwendige Kontinuität geschaffen. Die eben erwähnte Einnahmekontinuität kommt vor allem der Investitionsfinanzierung des Landes zugute und sie verbessert die Voraussetzungen für eine vollständige Bindung von Drittmitteln. Wie gestalten sich nun die Regelungen im Einzelnen? Der Gesetzentwurf sieht eine Zuführungspflicht von mindestens 50 Mio. ¿ pro Jahr vor, bis das angestrebte Volumen von 500 Mio. ¿ erreicht ist. Diese Regelung war bereits im Regierungsentwurf enthalten. Neben dieser betragsmäßig festgelegten Zuführung ist auch mindestens die Hälfte der überplanmäßigen Steuermehreinnahmen der Reserve zuzuführen. Das ist eine der im Gesetzgebungsverfahren neu aufgenommenen Regelungen. Entwickeln sich die Einnahmen im Haushaltsvollzug also günstiger als erwartet, dann wird mit dieser ergänzenden Regelung die Grundlage dafür geschaffen, der Reserve zusätzliche Mittel zuzuführen und um so schneller das Maximalvolumen zu erreichen. Außerdem sind in den ersten drei Jahren Haushaltsüberschüsse der Reserve zuzuführen. Auch das ist eine neue Regelung. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurden also die Zuführungstatbestände erweitert. Damit wurde die Grundlage für die schnelle Bildung einer betragsmäßig bedeutsamen Reserve verbessert. Die Steuerschwankungsreserve darf nicht mittels Krediten finanziert werden. Aus diesem Grund besteht immer dann keine Zuführungspflicht, wenn der Haushaltsausgleich nur mittels Krediten möglich ist. Auch diese Regelung ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Reserve- und damit Vermögensbildung nicht mit einem Zuwachs an Landesschulden ¿erkauft¿ wird. Meine Damen und Herren, nicht nur die Zuführungsregelungen, sondern auch die Entnahmetatbestände wurden im Gesetzgebungsverfahren verändert. Entnahmen aus der Reserve sind nach der angepassten Regelung erst möglich, wenn die Einnahmen die des Vorjahres um mindestens 50 Mio. ¿ unterschreiten. Diese restriktivere Fassung stärkt den Vorsorgecharakter der Steuerschwankungsreserve. Klarstellend möchte ich darauf hinweisen, dass der Zugriff auf die Reserve ausdrücklich geregelt ist und damit nicht im Belieben der jeweils politisch Verantwortlichen steht. Außerdem ist die Entnahme während des Haushaltsvollzugs nicht nur von der Zustimmung der Landesregierung ¿ so die bisherige Regelung -, sondern auch von der des Finanzausschusses abhängig. Damit ist die Beteiligung des Gesetzgebers in der zentralen Frage einer Entnahme sowohl  bei der Haushaltsplanaufstellung wie im Haushaltsvollzug sichergestellt. Die erste ¿ freiwillige - Zuführung an die Steuerschwankungsreserve ist im Jahr 2009 vorgesehen, ab 2010 setzt die jährliche Zuführungspflicht ein. Der rechtliche Rahmen sollte schon jetzt zusammen mit dem Doppelhaushalt 2008/2009 auf den Weg gebracht werden. Meine Damen und Herren, der nun vorliegende Gesetzentwurf ist ¿ auch wegen der vorgenommenen Ergänzungen ¿ eine gute Grundlage dafür, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine gleichmäßigere Einnahmeentwicklung zu schaffen und damit der künftigen Finanzpolitik eine verlässliche Grundlage zu geben. Auf unserem Weg, die Landesfinanzen zu konsolidieren und den Verzicht auf künftige Neuverschuldung sicherzustellen, kommen wir mit diesem Gesetz ein großes Stück voran. Ich bitte daher um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf. Vielen Dank Impressum: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Editharing 40 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1105 Fax: (0391) 567-1390 Mail: presse@mf.sachsen-anhalt.de

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