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Magdeburg, den 05.03.2008

Fragen und Antworten zum Thema ?Kragengemeinden?

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 041/08 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 041/08 Magdeburg, den 5. März 2008 Fragen und Antworten zum Thema ¿Kragengemeinden¿ Ist eine Regelung zum Thema ¿Kragengemeinden¿ aus dem Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform gestrichen worden? Immer wieder wird behauptet, das Verbot der Bildung von neuen Kragenstrukturen sei aus dem Gesetz gestrichen worden. Das ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass der Begriff ¿Kragen...¿ weder im Gesetzestext des Regierungsentwurfs enthalten war noch in einem Änderungsantrag. Es ist allerdings in der Begründung des Regierungsentwurfs bei der Erläuterung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung darauf verwiesen worden, dass die Bildung neuer Strukturen, die denen der sogenannten Kragenverwal­tungsgemeinschaften entsprechen, aus raumordnerischen Gründen zu vermeiden ist. Daran hat sich durch die weiteren Gesetzesberatungen nichts geändert. Was unterscheidet ¿Kragengemeinden¿ von anderen Einheits- oder Verbandsgemeinden? Eine Einheits- oder Verbandsgemeinde ist dann nicht ge­nehmigungsfähig, wenn die neue Struktur offensichtlich mit Raumordnungs- und Landesplanungsgrundsätzen kollidiert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeneugliederungsgrundsätzegesetz). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass bei einer Neustrukturierung unter anderem Gesichtspunkte der Raum­ordnung und Landesplanung berücksichtigt werden sollen. Die Besonderheit der Kragenstrukturen liegt darin, dass sie jeweils einen zentralen Ort vollständig oder beinahe vollständig umschließen und der bisherige Sitz der Verwaltungsgemein­schaft außerhalb des eigentlichen VG-Terrains in diesem zentralen Ort. Bei einem geplanten Zusammenschluss (1:1) zu einer Krageneinheitsgemeinde oder Kragenverbandsgemeinde müssen die jeweiligen Auswirkungen auf den ¿eingeschlosse­nen¿ Zentralen Ort und die Entwicklung des ihn umgebenden ländlichen Raumes (¿Kragen¿) betrachtet werden. Welche Rolle spielt die Stärkung der zentralen Orte im Zusammenhang mit dem ¿Kragen¿? Der Landesentwicklungsplan und das Landesplanungsgesetz enthalten konkrete Vorgaben für die künftige Entwicklung der zentralen Orte. Diese sollen die Leistungsträger der Raumstruktur sein; sie sollen die Konzentrationspunkte der Siedlungsentwicklung sowie Orientierungspunkte für Wirtschaft und Versorgung sein. In ihnen soll vornehmlich die Verwendung öffentlicher Mittel konzentriert werden. Sie sollen insbesondere der Versorgung der Bevölkerung im gesamten jeweiligen Verflechtungsbereich im Umland dienen. Die zentralen Orte im ländlichen Raum sollen nach Landesplanungsgesetz als Träger der Entwicklung wirken und als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge wirken. Für ihren Verflechtungsbereich müssen sie bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards der Versorgungsfunktionen unter anderem in den Bereichen Arbeiten, Bildung, Handel, Dienstleistung, Gesundheit, soziale Versorgung sowie Verwaltung bieten. Es darf also kein Gegeneinander von ländlichem Raum und zentralem Ort geben. Nur ein Miteinander ¿ nämlich Stärkung des zentralen Ortes und damit Austrahlung der positiven Wirkungen für den ländlichen Raum ¿ kann überhaupt ermöglichen, dass gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes hergestellt werden können. Was bedeutet das für die Genehmigungsfähigkeit von ¿Kragengemeinden¿ bei der Gemeindegebietsreform? Bei der Bildung der neuen gemeindlichen Strukturen muss vermieden werden, dass die Entwicklung der zentralen Orte durch eine sie fast vollständig umschließende Einheits- oder Verbandsgemeinde behindert wird. Die Genehmigung einer Kragen­struktur liefe dem landesplanerisch übergeordneten Ziel der Stärkung der zentralen Orte zu wider. Das bedeutet: Kragen-VGs wie Elbe-Ehle-Nuthe im Landkreis Anhalt-Bitterfeld und Südliche Altmark im Altmarkkreis Salzwedel können nicht ¿eins zu eins¿ in Einheits- oder Verbandsgemeinden umgewandelt werden. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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