(LG SDL) Polizistenurteil des Landgerichts Stendal bestätigt
Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 009/08 Stendal, den 17. März 2008 (LG SDL) Polizistenurteil des Landgerichts Stendal bestätigt Bundesgerichtshof verwirft Revision der Staatsanwaltschaft Im Frühjahr 2007 musste sich ein Ermittler der Polizeidirektion Stendal vor dem Landgericht Stendal verantworten. Die Staatsanwaltschaft legte ihm Strafvereitelung im Amt, Untreue und Verletzung des Dienstgeheimnisses vor. Er sollte im Mai 2000 einen ihm bekannt gewordenen Sachverhalt mit Verdacht auf Erpressung so unzureichend erforscht und aktenkundig gemacht haben, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte. Ihm wurde ferner zur Last gelegt, am 14.09.2001 eine von ihm als Führungsbeamten betreute Vertrauensperson, gegen die wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ermittelt wurde, vor einer Wohnungsdurchsuchung gewarnt und im Zeitraum vom 16.01. bis 19.05.2004 sein vertrauliches Wissen aus einem Ermittlungsverfahren gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau offenbart zu haben. Schließlich sollte er von dem auf seinen eigenen Namen geführten Konto für die Entlohnung von polizeilichen Vertrauenspersonen am 06.09.2002 ¿ 500,00 für die Finanzierung privater Angelegenheiten abgebucht und diesen Betrag erst am 26.03.2003 wieder ausgeglichen zu haben. Die Große Strafkammer 1 des Landgerichts Stendal verurteilte den, von Rechtsanwalt Dr. Gysi verteidigten, Beamten, der sich am 17.04.2007 unter dem Vorsitz von Vizepräsidenten des Landgerichts Bastobbe unter Freispruch im Übrigen wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Wie jetzt bekannt wurde, verwarf der Vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter seiner Vorsitzenden Richterin Dr. Tepperwien das Rechtsmittel durch Urteil vom 28.02.2008. Zur Begründung führte der Senat aus, der Freispruch vom Vorwurf der Strafvereitelung und vom Vorwurf der Verletzung eines Dienstgeheimnisses gegenüber der Vertrauensperson beruhe auf den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich seien; die Feststellungen zum Geschehen gelten als ¿Domäne des Tatrichters¿ in der ersten Instanz. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig. Impressum: Landgericht Stendal Pressestelle Am Dom 19 39576 Stendal Tel: (03931) 58 13 14 Fax: (03931) 58 11 11, 58 12 27 Mail: pressestelle@lg-sdl.justiz.lsa-net.de
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