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Halle (Saale), den 20.03.2008

Präsident nimmt feierliche Einbürgerungen vor

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 023/08 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 023/08 Halle, den 10. März 2008 Präsident nimmt feierliche Einbürgerungen vor Zur feierlichen Übergabe ihrer Einbürgerungsurkunden hat der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Herr Thomas Leimbach, heute 17 Einbürgerungsbewerber in das Landesverwaltungsamt nach Halle (Saale) eingeladen. Die Einbürgerungsbewerber stammen aus der Republik Ungarn, der Russischen Föderation, Bosnien-Herzegowina, der Ukraine und aus Serbien bzw. aus dem Kosovo. Die Festveranstaltung wurde durch ein musikalisches Willkommen eröffnet, anschließend überreichte Präsident Leimbach nach einer Festansprache die Einbürgerungsurkunden und nahm das Gelöbnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab. Die Einbürgerungsbewerber sind jetzt in Halle (Saale), Gommern, OT Nedlitz (Landkreis Jerichower Land),  Stedten (Landkreis Mansfeld-Südharz), Staßfurt und Edlau (Salzlandkreis), Bennungen (Landkreis Mansfeld-Südharz), Gardelegen (Altmarkkreis Salzwedel), Freyburg (Unstrut) (Burgenlandkreis), Ballenstedt (Landkreis Harz), Bad Dürrenberg (Saalekreis) und Osterwieck (Landkreis Harz) zu Hause. Seit 2005 sind die Landkreise und kreisfreien Städte für alle Einbürgerungsverfahren zuständig. Bis dahin führten sie nur die Verfahren durch, bei denen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht. Bei Ermessenseinbürgerungen war das Landesverwaltungsamt zuständig. Einbürgerungen sind umfangreiche Verfahren, die sich in der Regel über Jahre hinziehen, bis alle notwendigen Unterlagen aus den verschiedenen Ländern zusammen sind. Deshalb führt das Landesverwaltungsamt die bereits begonnenen Verfahren bei den Ermessenseinbürgerungen zu Ende. Hintergrund: Alle Einbürgerungen erfordern grundsätzlich einen Antrag der ausländischen Bürger. Beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Verleihung wird im Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen Anspruchseinbürgerungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und Ermessenseinbürgerungen unterschieden. Anspruch auf Einbürgerung hat, wer Bürger eines EU-Staates ist oder eine EU-Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat, die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eigenständig bestreiten kann, nicht strafrechtlich verurteilt ist, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik bekennt und bereit ist, seine bisherige Staatsbürgerschaft abzugeben. Einbürgerungsanträge von Ausländern, bei denen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht gegeben sind, können gegebenenfalls als Ermessenseinbürgerung geprüft und entschieden werden. Ermessenseinbürgerungen können nach mindestens 8 Jahren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfolgen. Auch hier darf keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen, muss Wohnraum vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert sein. Ein mit einem deutschen Staatsbürger verheirateter Ausländer kann nach mindestens 3 Jahren eingebürgert werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits mindestens 2 Jahre besteht, er bereit ist, seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und er sich zur Bundesrepublik Deutschland bekennt. In den Fällen, wo Ausländer nach ihrem Heimatrecht mit der Einbürgerung in Deutschland automatisch per Gesetz ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Abkommen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden (z. B. Republik Polen, Republik Ungarn, Kasachstan, Frankreich) kann die Einbürgerung in einem einstufigen Verfahren durchgeführt werden. Ausländer, deren Heimatrecht ein Entlassungsverfahren vorsieht (z. B. Ukraine, Russische Föderation, Sudan), erhalten nach Genehmigung ihres Einbürgerungsantrages zunächst eine Einbürgerungszusicherung mit der sie bei der Heimatbehörde den Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können ¿ zweistufiges Verfahren. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist der Ausländer deutscher Staatsangehöriger mit allen Rechten und Pflichten, so unter anderem: Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit Berufsfreiheit Ausweisungs- und Auslieferungsschutz Reiseerleichterungen Wahlrecht Politische Betätigung Wehrpflicht Übernahme von Ehrenämtern, z. B. Wahlhelfer, Schöffe. Mit der Einbürgerungsurkunde kann er beim Einwohnermeldeamt die Ausstellung eines Personalausweises bzw. Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt 255 Euro, für jedes mit eingebürgerte minderjährige Kind 51 Euro. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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