(LG SDL) Geschäftsführer haftet nicht für Vermögensschäden beim Bau des Freizeitbades "Altmark Oase"
Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 011/08 Stendal, den 25. März 2008 (LG SDL) Geschäftsführer haftet nicht für Vermögensschäden beim Bau des Freizeitbades "Altmark Oase" Landgericht Stendal weist Klage der Betreibergesellschaft ab Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal hat die Klage der Altmark-Oase-Sport- und Freizeitbad Stendal GmbH gegen ihren damaligen Geschäftsführer Wolfgang Kaufholz abgewiesen. Die Tochtergesellschaft der Stadtwerke Stendal hielt 24,9% und eine weitere Investorengruppe 75,1% der Anteile an der Palm Springs GmbH & Co KG (Projektgesellschaft), die in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre den Bau des Erlebnisbades ¿Altmark Oase¿ mit einer Beckenfläche von mindestens 800 m² beabsichtigte. Das Großvorhaben sollte mit Fördermitteln, Mitteln der Investorengruppe und einem Darlehen der Klägerin finanziert werden. Der Beklagte beauftragte als Geschäftsführer der Projektgesellschaft in Vollzug eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung einen Bauträger mit zusätzlichen Planungsleistungen für das Bad. Sie konnten nicht mehr ohne weiteres verwendet werden, weil die Förderung durch das Land in der ursprünglich erwarteten Form später scheiterte. Das Bad wurde in einem wesentlich geringeren Umfang gebaut, nachdem der Beklagte für die Klägerin die Mehrheitsbeteiligung an der Projektgesellschaft von der Investorengruppe erworben hatte. Mit der Klage macht die Altmark-Oase-Sport- und Freizeitbad Stendal GmbH Schäden im Zusammenhang mit der Vergütung für die letztlich nicht umgesetzten Planungen, der Kaufpreiszahlung für die Anteile der Investorengruppe und dem Darlehen an die Projektgesellschaft in Höhe von rund ¿ 1,1 Millionen geltend. Der Beklagte haftet nach Auffassung des Gerichts weder wegen Verletzung seiner Pflichten als ehemaliger Geschäftsführer in verschiedenen Gesellschaften noch wegen Untreue. Er habe die Planungen des Bades in Auftrag geben müssen, weil er an entsprechende Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden gewesen sei. Wegen Verpflichtung der Projektgesellschaft aus einem Erbbaurecht sei eine schnelle Umsetzung des Vorhabens geboten gewesen. Nach dem Scheitern der Förderung durch das Land sei der Aufkauf der 75,1% Anteile an der Projektgesellschaft zweckmäßig gewesen, um ¿ insbesondere im Hinblick auf das bereits aufgebrachte Vermögen und den weiteren Fortgang des Baus ¿ auf die Willensbildung Einfluss nehmen zu können und nicht der Stimmenmehrheit der Investorengruppe ausgesetzt zu sein. Schließlich sei auch die Vergabe des Darlehens durch die Klägerin an die Projektgesellschaft trotz der damals noch bestehenden Gefahr einer Fremdbestimmung durch die Investorengruppe mit Stimmenmehrheit nicht zu beanstanden. Denn der Aufsichtsrat habe den Beklagten insoweit entlastet. Impressum: Landgericht Stendal Pressestelle Am Dom 19 39576 Stendal Tel: (03931) 58 13 14 Fax: (03931) 58 11 11, 58 12 27 Mail: pressestelle@lg-sdl.justiz.lsa-net.de
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