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Naumburg (Saale), den 16.04.2008

Kein Fehlverhalten des Leitenden Oberstaatsanwalts in Magdeburg

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 003/08 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 003/08 Naumburg, den 17. April 2008 Kein Fehlverhalten des Leitenden Oberstaatsanwalts in Magdeburg Die von der Magdeburger Tageszeitung ¿Volksstimme¿ erhobenen Vorwürfe gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt in Magdeburg, Rudolf Jaspers, sind unbegründet. In einem Zeitungsartikel vom 19.02.2008 (fortgesetzt am 16. und 17.04.2008) hatte die ¿Volksstimme¿ dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Magdeburg vorgeworfen, dieser habe eine mehrmonatige Freiheitsstrafe gegen einen 28-jährigen Schönebecker Angeklagten zu Unrecht vollstreckt. Bei dem Urteil, welches der Strafvollstreckung zugrunde lag, habe es sich um ein ¿Unrechtsurteil¿ gehandelt. Der Angeklagte sei wegen einer Diebstahlstat verurteilt worden, die er nicht am 25.09.2006, sondern bereits am 25.09.2005 begangen habe. Das entsprechende Datum in der Anklageschrift sei falsch gewesen. Im Rahmen der Strafzumessung sei der Angeklagte fehlerhaft als Bewährungsversager angesehen worden. Die Vorwürfe sind rechtlich nicht haltbar. Auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg wurde die Staatsanwaltschaft Stendal mit einer (Vor-)Untersuchung des Sachverhalts beauftragt. Diese hat es mit Verfügung vom 04.04.2008 abgelehnt, in Ermittlungen gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt in Magdeburg einzutreten, da bereits kein Anfangsverdacht i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO bestehe. Tatsache ist, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Magdeburg im zugrunde liegenden Verfahren einen Schreibfehler hinsichtlich der Tatzeit (2006 statt - richtigerweise - 2005) enthielt. Gleichwohl hat das erkennende Gericht unter Zulassung der Anklage das Hauptverfahren eröffnet, über die Anklage verhandelt und den Angeklagten, der vor Gericht ein Geständnis abgelegt hatte, rechtskräftig zu einer unbedingten Freihheitsstrafe verurteilt. Nach § 2 der Strafvollstreckungsordnung war die Staatsanwaltschaft gesetzlich gehalten, das rechtskräftige Urteil unverzüglich zu vollstrecken. Dass der Angeklagte zeitlich später eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hatte, ist für die Vollstreckung des Urteils unerheblich. Denn der Antrag über die Wiederaufnahme des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung (§§ 360 Abs. 1 StPO, 2 Abs. 2 Strafvollstreckungsordnung). Anlass für die Einleitung eines Gnadenverfahrens von Amts wegen oder ein Absehen von der Vollstreckung bestand für die Staatsanwaltschaft Magdeburg nicht. Denn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, an die sich die Staatsanwaltschaft zu halten hat, ist die unrichtige Bezeichnung der Tatzeit in einer Anklageschrift oder in einem Urteil unschädlich, wenn die Tat noch hinreichend individualisiert ist (BGH NJW 1999, 802, NStZ 2002, 659; NStZ-RR 2005, 320; 2006, 316). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Dass der Angeklagte im Wiederaufnahmeverfahren später freigesprochen worden ist, beruht auf einer (von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden) andersartigen rechtlichen Bewertung des sog. prozessualen Tatbegriffs durch das erkennende Gericht. Der Angeklagte war bereits am 30.10.2007 (= 3 Monate vor der Entscheidung des Wiederaufnahmegerichts) aus der Strafhaft entlassen worden. Er stand zum Zeitpunkt der Tat vom 25.09.2005 unter Bewährung und ist genau für die Tat verurteilt worden, die er tatsächlich (wenn auch 1 Jahr früher als in der Anklage fehlerhaft datiert) begangen und auch in vollem Umfang in der Hauptverhandlung eingestanden hat. Damit war er zum Zeitpunkt der rechtmäßigen Teil-Vollstreckung kein Unschuldiger, sodass weder disziplinar- noch strafrechtliche Maßnahmen wegen der Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Jürgen Konrad Generalstaatsanwalt Impressum: Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Pressestelle Theaterplatz 6 06618 Naumburg Tel: (03445) 28-1732 Fax: (03445) 28-1700 Mail: poststelle@gensta-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de

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