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Halle (Saale), den 17.04.2008

Landesverwaltungsamt widerruft Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 042/08 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 042/08 Halle, den 16. April 2008 Landesverwaltungsamt widerruft Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Das Landesverwaltungsamt hat die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters aus dem Süden Sachsen-Anhalts widerrufen. Das Landesverwaltungsamt hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, dass wegen der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund des Gesamtbilds seines Verhaltens die Bestellung zu widerrufen war. Zu den Kriterien für die festgestellte fehlende persönliche Zuverlässigkeit gehörte die wiederholte führende Beteiligung an den jährlichen Veranstaltungen, mit denen rechtsradikale Gruppen der Mörder des Außenministers der Weimarer Republik, Walther Rathenau, gedenken. Bei seiner Prüfung hatte das Landesverwaltungsamt die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit und die Berufsfreiheit zu beachten und mit anderen Rechtsgütern sorgfältig abzuwägen. In einer sehr ausführlichen Begründung hat das Landesverwaltungsamt diese Abwägung dargestellt. Nach dieser Abwägung überwog das zu schützende Rechtsgut einer glaubwürdig rechtsstaatlich handelnden und funktionierenden öffentlichen Verwaltung die Interessen des Einzelnen. Dem anwaltlich vertretenen Betroffenen ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dies hat er auch genutzt. Gegen den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann er unmittelbar Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Halle erheben. Weitere Einzelheiten zu der bekannt gegebenen Entscheidung wird das Landesverwaltungsamt wegen des noch laufenden Verfahrens und unter Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflicht (§ 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht mitteilen können. Das Landesverwaltungsamt bittet daher, von weiteren Rückfragen abzusehen. Hintergrund: Mit der Bestellung nimmt ein Bezirksschornsteinfegermeister im Auftrag des Staates in weitem Umfang Aufgaben der Gefahrenabwehr insbesondere im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes wahr. Er handelt als sog. ¿Beliehener¿, der seine öffentlichen Aufgaben als Behörde wahrnimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. In dem ihm zugewiesenen Kehrbezirk übt er hoheitliche Rechte aus und unterliegt zugleich der Aufsicht des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Er darf die Wohn- und Geschäftsräume in seinem Bezirk betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist hierfür eingeschränkt. Ein Bürger handelt ordnungswidrig, wenn er den Aufforderungen des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht nachkommt. Dieser kann seine Maßnahmen notfalls unter Vollzugshilfe der Polizei durchführen. Ausstehende Gebühren kann er durch Verwaltungsakt seiner Aufsichtsbehörde beitreiben lassen. Da ein Bezirksschornsteinfegermeister funktional Teil der öffentlichen Verwaltung ist, gehört auch die Verfassungstreue zu seinen Eignungsvoraussetzungen. Eine einschlägige Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ist nicht vorhanden. Für die Berufsgruppe der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die ebenfalls mit der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen beliehen sind, hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.11.1997, A 1 S 99/96) jedoch entschieden, dass die Anforderungen der Verfassungstreue auch für die Privatperson gelten. Der Widerruf der Bestellung ist keine Gewerbeuntersagung.  D.h. der Betroffene kann weiterhin eine handwerkliche Tätigkeit als Schornsteinfeger ausüben, soweit es nicht Aufgaben sind, die dem Bezirksschornsteinfeger obliegen. Unabhängig von diesem Verfahren ist die gesetzliche Stellung der Schornsteinfeger in der politischen Diskussion. Aber auch nach den absehbaren Änderungen des Schornsteinfegerrechts wird die persönliche Zuverlässigkeit ein Kriterium bleiben. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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