: 25
Magdeburg, den 01.06.2008

(LG MD) Langjährige Haftstrafen wegen Vergewaltigung und Körperverletzung sowie Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Bundesgerichtshof bestätigt

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 025/08 Magdeburg, den 2. Juni 2008 (LG MD) Langjährige Haftstrafen wegen Vergewaltigung und Körperverletzung sowie Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Bundesgerichtshof bestätigt Der aus Aschersleben stammende 32 jährige Silvio T. wurde mit Urteil der 5. Strafkammer vom 14. März 2007 (25 KLs 59/05) wegen Raub- und Körperverletzungsdelikten zu zwei Freiheitsstrafen von 6 Jahren und 6 Monaten und 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig hatte die Kammer die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 (4 StR 404/07) verworfen. Mit Urteil der 2. Strafkammer vom 25. Oktober 2007 (22 KLs 4/07) wurde Silvio T. wegen Vergewaltigung in 2 Fällen (2 Einzelstrafen zu jeweils 5 Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Auch hier ordnete die Kammer die Sicherungsverwahrung an. Auch die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2008 (4 StR 182/08) verworfen. Beide Urteile sind damit rechtskräftig. Wieviel Jahre Haft der Verurteilte nun genau verbüßen muss lässt sich derzeit nicht genau sagen, da aufgrund der nunmehr erfolgten Rechtskraft des zweiten Urteils vom Oktober 2007 aus den verschiedenen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe durch Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) gebildet werden muss. Fest steht, dass auch nach Verbüßung der langjährigen Haftstrafen der Verurteilte nicht auf freien Fuß gesetzt wird, da dann die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) eingreift. Die Sicherungsverwahrung wird vielfach als die schärfste strafrechtliche Sanktion gesehen. Sie knüpft allein an die Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit an. Ein Verurteilter bleibt über die Verbüßung seiner Strafe hinaus solange in Haft bis er nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine gesetzliche überprüfung der Gefährlichkeit ist alle 2 Jahre vorgeschrieben. Zuständig für die Entscheidung ist eine mit 3 Berufsrichtern besetzte Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts. Dieses Verfahren ist nichtöffentlich. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen einholen. (Christian Löffler) Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 -2142 oder -2061 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung