(VG MD) Maßnahmen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen in Bezug auf die Tongrube Vehlitz
Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 002/08 Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 002/08 Magdeburg, den 2. Juni 2008 (VG MD) Maßnahmen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen in Bezug auf die Tongrube Vehlitz Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 30.05.2008 Maßnahmen aus einem Bescheid des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LA) vom 18.04.2008 in Bezug auf die Tongrube Vehlitz außer Vollzug gesetzt. Der Betreiber sollte dadurch u. a. angehalten werden, zukünftig nur noch mineralische Stoffe einzulagern, bereits verfüllte Flächen nicht noch weiter zu verfüllen, das Verfüllmaterial mit einer 1 Meter starken Tonschicht abzudecken und eine Anlage zur Gasabsaugung und Gasreinigung zu installieren, eine 24-Stunden-Brandwache vorzuhalten sowie eine sachverständige Untersuchung der Verfüllstoffe vorzulegen. Das LA hat seinen Bescheid vom 18.04.2008 dabei ausdrücklich auf § 71 Abs. 1Satz 1 Bundesberggesetz gestützt. Diese Vorschrift erlaubt jedoch nur Anordnungen zur Durchführung/ Ausgestaltung u. a. eines Betriebsplanes. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die angeordneten Maßnahmen über das hinausgehen, was durch die Betriebsplanzulassung vom 5.3.2004 erlaubt ist. Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen könnte allenfalls § 71 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz sein, den das LA jedoch deshalb nicht in Betracht gezogen hat, weil es die entsprechenden Regelungen im Betriebsplan anders auslegt. In Bezug auf die brandschutztechnischen Maßnahmen hat das Gericht unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der diese gestützt worden sind, entschieden, dass eine insoweit erforderliche konkrete Brandgefahr nach den vorliegenden Unterlagen und Gutachten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die von der Betreiberin eingeforderte sachverständige Untersuchung sei zudem nicht bestimmt genug. Damit darf die Betreiberin ihre Tätigkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage der Betriebsplanzulassung uneingeschränkt fortsetzen. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 09.04.2008 (001/08) verwiesen, die unter www.justizpressestelle.sachsen-anhalt.de eingesehen werden kann. Aktenzeichen: 3 B 126/08 MD Uwe Haack (Pressesprecher) Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606 - 7062 Fax: (0391) 606 - 7032 Mail: pressestelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
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