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Halle (Saale), den 18.06.2008

Feierliche Einbürgerung von vier Ausländern

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 058/08 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 058/08 Halle (Saale), den 16. Juni 2008 Feierliche Einbürgerung von vier Ausländern In einer feierlichen Veranstaltung erhielten heute vier ausländische Bürger ihre Einbürgerungsurkunden. Ursprünglich stammen sie aus der Ukraine und Mongolei und sind jetzt in Halle (Saale) bzw. in Schönebeck (Elbe) wohnhaft. Die Festveranstaltung wurde durch ein musikalisches Willkommen eröffnet, anschließend hielt Frau Dr. Annekatrin Preuße in Vertretung des Präsidenten des Landesverwaltungsamtes die Festansprache und nahm die feierliche Ausgabe der Einbürgerungsurkunden vor. Mit einem Gelöbnis bekannten sich die Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hintergrund: Alle Einbürgerungen erfordern grundsätzlich einen Antrag der ausländischen Bürger. Beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Verleihung wird im Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen Anspruchseinbürgerungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und Ermessenseinbürgerungen unterschieden. Anspruch auf Einbürgerung hat, wer Bürger eines EU-Staates ist oder eine EU-Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat, die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eigenständig bestreiten kann, nicht strafrechtlich verurteilt ist, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik bekennt und bereit ist, seine bisherige Staatsbürgerschaft abzugeben. Einbürgerungsanträge von Ausländern, bei denen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht gegeben sind, können gegebenenfalls als Ermessenseinbürgerung geprüft und entschieden werden. Ermessenseinbürgerungen können nach mindestens 8 Jahren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfolgen. Auch hier darf keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen, muss Wohnraum vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert sein. Ein mit einem deutschen Staatsbürger verheirateter Ausländer kann nach mindestens 3 Jahren eingebürgert werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits mindestens 2 Jahre besteht, er bereit ist, seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und er sich zur Bundesrepublik Deutschland bekennt. In den Fällen, wo Ausländer nach ihrem Heimatrecht mit der Einbürgerung in Deutschland automatisch per Gesetz ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Abkommen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden (z. B. Republik Polen, Republik Ungarn, Kasachstan, Frankreich) kann die Einbürgerung in einem einstufigen Verfahren durchgeführt werden. Ausländer, deren Heimatrecht ein Entlassungsverfahren vorsieht (z. B. Ukraine, Russische Föderation, Sudan), erhalten nach Genehmigung ihres Einbürgerungsantrages zunächst eine Einbürgerungszusicherung mit der sie bei der Heimatbehörde den Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können ¿ zweistufiges Verfahren. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist der Ausländer deutscher Staatsangehöriger mit allen Rechten und Pflichten, so unter anderem: Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit Berufsfreiheit Ausweisungs- und Auslieferungsschutz Reiseerleichterungen Wahlrecht Politische Betätigung Wehrpflicht Übernahme von Ehrenämtern, z. B. Wahlhelfer, Schöffe. Mit der Einbürgerungsurkunde kann er beim Einwohnermeldeamt die Ausstellung eines Personalausweises bzw. Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt 255 Euro, für jedes mit eingebürgerte minderjährige Kind 51 Euro. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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