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Magdeburg, den 15.07.2008

(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen Anhalt verwirft Berufungen in Sachen "Sportwetten"

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/08 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/08 Magdeburg, den 16. Juli 2008 (OVG LSA) Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen Anhalt verwirft Berufungen in Sachen "Sportwetten" Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschlüssen vom 10. Juli 2008 Berufungen des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. und 5. September 2007 als unzulässig verworfen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte in den Urteilen Verfügungen des Landesverwaltungsamtes vom 11. Oktober 2004 aufgehoben. Mit diesen Verfügungen war fünf Unternehmen, welche über das Internet Sportwetten anbieten und vermitteln, unter anderem untersagt worden, in Sachsen-Anhalt lebenden Personen die Möglichkeit zu eröffnen, sich an diesen Glücksspielen zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht Halle hat seine Urteile auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2006 und 2007 gestützt und ausgeführt, dass jedenfalls die bis Ende 2007 in Sachsen-Anhalt geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht ausreichend gewesen seien, um die erlassene Verbotsverfügung zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Das Landesverwaltungsamt hatte die Berufungen innerhalb der Berufungsfrist nicht wie gesetzlich vorgesehen beim Verwaltungsgericht, sondern nur beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Die Einlegung der Berufungen beim Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsfrist jeweils nicht gewahrt. Vom Landesverwaltungsamt wegen der Fristversäumnis gestellte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass die Fristversäumnis nicht unverschuldet gewesen sei, da das Verwaltungsgericht Halle in der den Urteilen beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf den richtigen Ort der Einlegung der Berufung hingewiesen hatte. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig, es kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Sollten die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig werden, würden damit auch die Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig werden (Aktenzeichen des OVG: 3 L 163/08; Aktenzeichen des VG Halle: 3 A 437/04 HAL). Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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