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Magdeburg, den 21.07.2008

Justizministerin Kolb: Regeln zur Beratungshilfe nachjustieren

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 366/08 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 366/08 Magdeburg, den 22. Juli 2008 Justizministerin Kolb: Regeln zur Beratungshilfe nachjustieren Sachsen-Anhalt wird sich im Bundesrat für ein Nachjustieren der Regelungen zur Beratungshilfe einsetzen. ¿Wir wollen Strukturschwächen im Verfahren beseitigen¿, sagte Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb. Das Kabinett hat daher heute beschlossen, gemeinsam mit weiteren Ländern eine entsprechende Bundesratsinitiative auf den Weg zu bringen. Beratungshilfe erleichtert hilfsbedürftigen Bürgern den Zugang zur Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Die Beratung beim Anwalt wird aus der Landeskasse bezahlt, wenn keine anderen zumutbaren Hilfen zur Verfügung stehen. In Sachsen-Anhalt stiegen die Kosten für diese Sozialleistung von 1,25 Millionen Euro im Jahr 2000 auf 4,56 Millionen im Jahr 2007. Die Ausgaben für jeden bewilligten Antrag verdoppelten sich von durchschnittlich 55,02 Euro auf 106,85 Euro. Neben der steigenden Zahl von Anträgen sind Schwächen im Bewilligungsverfahren und eine uneinheitliche Rechtsanwendung bei den Amtsgerichten Grund für den Kostenanstieg. Hier setzt die Bundesratsinitiative an. So sollen die Amtsgerichte künftig z.B. Listen vorhalten müssen, die genau darüber informieren, bei welchen Stellen kostenlose Beratungen für Rechtsuchende möglich sind. ¿Mehr Einheitlichkeit bringt mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen¿, so Kolb. Die Entscheidung über einen Beratungshilfe-Antrag treffen die Amtsgerichte. Liegen die Voraussetzungen vor, erhält der Rechtsuchende einen Berechtigungsschein ausgehändigt, mit dem er sich an einen Anwalt seiner Wahl wendet. Das soll auch so bleiben. Bisher kann der Schein allerdings auch nachträglich ausgestellt werden. Kolb: ¿Das soll künftig nicht mehr so sein. Eine Ausnahme wird es nur noch für anwaltliche Beratungsstellen geben, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.¿ Wie bei anderen Sozialleistungen auch, soll Beratungshilfe nur nach Bewilligung in Anspruch genommen werden können. Kolb weiter: ¿Dass man erst ¿ ohne Bewilligung ¿ eine Leistung in Anspruch nimmt, um sie dann quasi nur noch abzurechnen, ist außergewöhnlich und eröffnet Missbrauchsmöglichkeiten, die es zu unterbinden gilt¿, so Kolb. Die Länder wollen darüber hinaus erreichen, dass die Regelungen zum Eigenanteil, den der Hilfesuchende auch bisher schon leisten muss, differenzierter gestaltet werden. Neben der bereits bestehenden Beratungshilfegebühr von 10 Euro soll der Rechtsuchende 20 Euro zahlen müssen, wenn der Anwalt ihn nicht nur berät, sondern auch vertritt, also zum Beispiel Schriftsätze fertigt. Beide Eigenanteile können jedoch vom Rechtsanwalt erlassen werden. Hintergrund: Wer erhält Beratungshilfe? Wer sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in einer Rechtsangelegenheit durch einen Anwalt beraten lassen will, aber die Anwaltskosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe. Maßgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags auf Beratungshilfe. Das Amtsgericht am Wohnort prüft dann, ob es selbst helfen kann, oder ob es andere Hilfsmöglichkeiten gibt. Gibt es die nicht, stellt es einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus, mit dem sich der Bürger an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann. Im Jahr 2000 gingen 23.500 Anträge auf Beratungshilfe ein, 2005 bereits über 42.500, 2007 waren es 48.309. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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