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Naumburg (Saale), den 02.09.2008

(GenStA NMB) Presseberichterstattung zu Tötungsdelikten in Sachsen-Anhalt

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 006/08 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 006/08 Naumburg, den 3. September 2008 (GenStA NMB) Presseberichterstattung zu Tötungsdelikten in Sachsen-Anhalt Die aktuelle Presseberichterstattung zu den beiden Tötungsdelikten im Bezirk Magde­burg und der damit verbun­denen ¿Informationspolitik¿ durch die Staats­anwaltschaften in Sachsen-Anhalt gibt zu folgender Bemerkung Anlass: Die Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt werden sich - wie bisher und auch weiterhin - an das Landespres­segesetz und die dazu ergangenen ministeriellen Richtlinien halten. Hiernach werden der Presse Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben erteilt, wenn nicht da­durch u. a. die sachge­mäße Durchführung eines schwebenden (Ermittlungs-)Verfahrens er­schwert oder gefährdet werden könnte oder schutzwürdige private Interessen verletzt würden (§ 4 PresseG-LSA). Soweit in den Medien beanstandet wird, die Staatsanwaltschaften hätten nicht von sich aus darauf hingewiesen, dass es sich bei den Tatverdächtigen der Tötungsdelikte um ¿rechte¿ oder ¿rechtsextreme¿ Täter handele, wird diese Kritik aufs Schärfste zurückgewiesen. Verfrühte Informationen können die Effektivität polizeilicher und justizieller Aufklärung erheb­lich beeinträchtigen und damit letztlich sogar die sachgerechte Ahndung der Straftat gefähr­den. Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaften haben sich - nach den o. a. Vorschriften - auf die sachliche Wiedergabe des objektiven Sachverhalts zu beschränken. Wertende Fest­stellungen zu Personen - etwa zu ihrer politischen Überzeugung - sollen nicht getroffen wer­den. Ein Gesinnungsstrafrecht gibt es in Deutschland nicht. Soweit die Gerichte innerhalb der Strafzumessung die aus der Tat sprechende Gesinnung des Straftäters zu berücksichti­gen haben (§ 46 Abs. 2 StGB), ist damit nicht eine allgemeine Gesinnung des Täters, son­dern nur die in der konkreten Tat zum Ausdruck gekommene Haltung gemeint (z.B. nichtiger Anlass, roh, böswillig, gewissenlos, grausam, rücksichtslos). Diese muss aber wegen der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 der Menschenrechtskonvention dem jeweiligen Tatver­dächtigen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Im strafprozessualen Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung für jedermann, unabhängig davon, ob es sich bei der Person des Beschuldigten um einen mutmaßlich rechten, linken, religiösen, atheistischen, inländischen oder ausländischen Tatverdächtigen handelt. Die Erörterung von Vorstrafen eines Beschuldigten, erst recht die Erörterung von Vorstrafen nicht einschlägiger Art, gehört nicht in Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, sondern - nach Abschluss der Ermittlungen - in die Anklageschrift (über deren Zulassung ein unabhängiges Gericht zu entscheiden hat). Die Frage danach, ob ein Tatverdächtiger vorbestraft ist, also eine entsprechende Eintragung im Bundeszentralregistergesetz aufweist, stellt unzweideutig ein zum persönlichen Lebensbereich des Betroffenen gehörendes Geheimnis dar. Die vor­weggenommene Mitteilung des strafrechtlichen Vorlebens eines Tatverdächtigen ist u. U. sogar strafbar, stellt zumindest aber grds. eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestim­mungen dar. Schließlich sind die Motive eines Tatverdächtigen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung anhand belegbarer Fakten und nicht im Wege einer spekulativen Vorverurteilung aufzuklä­ren. Impressum: Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Pressestelle Theaterplatz 6 06618 Naumburg Tel: (03445) 28-1732 Fax: (03445) 28-1700 Mail: poststelle@gensta-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de

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