(GenStA NMB) Presseberichterstattung zu Tötungsdelikten in Sachsen-Anhalt
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 006/08 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 006/08 Naumburg, den 3. September 2008 (GenStA NMB) Presseberichterstattung zu Tötungsdelikten in Sachsen-Anhalt Die aktuelle Presseberichterstattung zu den beiden Tötungsdelikten im Bezirk Magdeburg und der damit verbundenen ¿Informationspolitik¿ durch die Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt gibt zu folgender Bemerkung Anlass: Die Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt werden sich - wie bisher und auch weiterhin - an das Landespressegesetz und die dazu ergangenen ministeriellen Richtlinien halten. Hiernach werden der Presse Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben erteilt, wenn nicht dadurch u. a. die sachgemäße Durchführung eines schwebenden (Ermittlungs-)Verfahrens erschwert oder gefährdet werden könnte oder schutzwürdige private Interessen verletzt würden (§ 4 PresseG-LSA). Soweit in den Medien beanstandet wird, die Staatsanwaltschaften hätten nicht von sich aus darauf hingewiesen, dass es sich bei den Tatverdächtigen der Tötungsdelikte um ¿rechte¿ oder ¿rechtsextreme¿ Täter handele, wird diese Kritik aufs Schärfste zurückgewiesen. Verfrühte Informationen können die Effektivität polizeilicher und justizieller Aufklärung erheblich beeinträchtigen und damit letztlich sogar die sachgerechte Ahndung der Straftat gefährden. Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaften haben sich - nach den o. a. Vorschriften - auf die sachliche Wiedergabe des objektiven Sachverhalts zu beschränken. Wertende Feststellungen zu Personen - etwa zu ihrer politischen Überzeugung - sollen nicht getroffen werden. Ein Gesinnungsstrafrecht gibt es in Deutschland nicht. Soweit die Gerichte innerhalb der Strafzumessung die aus der Tat sprechende Gesinnung des Straftäters zu berücksichtigen haben (§ 46 Abs. 2 StGB), ist damit nicht eine allgemeine Gesinnung des Täters, sondern nur die in der konkreten Tat zum Ausdruck gekommene Haltung gemeint (z.B. nichtiger Anlass, roh, böswillig, gewissenlos, grausam, rücksichtslos). Diese muss aber wegen der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 der Menschenrechtskonvention dem jeweiligen Tatverdächtigen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Im strafprozessualen Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung für jedermann, unabhängig davon, ob es sich bei der Person des Beschuldigten um einen mutmaßlich rechten, linken, religiösen, atheistischen, inländischen oder ausländischen Tatverdächtigen handelt. Die Erörterung von Vorstrafen eines Beschuldigten, erst recht die Erörterung von Vorstrafen nicht einschlägiger Art, gehört nicht in Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, sondern - nach Abschluss der Ermittlungen - in die Anklageschrift (über deren Zulassung ein unabhängiges Gericht zu entscheiden hat). Die Frage danach, ob ein Tatverdächtiger vorbestraft ist, also eine entsprechende Eintragung im Bundeszentralregistergesetz aufweist, stellt unzweideutig ein zum persönlichen Lebensbereich des Betroffenen gehörendes Geheimnis dar. Die vorweggenommene Mitteilung des strafrechtlichen Vorlebens eines Tatverdächtigen ist u. U. sogar strafbar, stellt zumindest aber grds. eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen dar. Schließlich sind die Motive eines Tatverdächtigen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung anhand belegbarer Fakten und nicht im Wege einer spekulativen Vorverurteilung aufzuklären. Impressum: Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Pressestelle Theaterplatz 6 06618 Naumburg Tel: (03445) 28-1732 Fax: (03445) 28-1700 Mail: poststelle@gensta-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de
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