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Halle (Saale), den 15.09.2008

Oberverwaltungsgericht stärkt Rechte von Heimbewohnern und deren Hinterbliebenen

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 101/08 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 101/08 Halle (Saale), den 16. September 2008 Oberverwaltungsgericht stärkt Rechte von Heimbewohnern und deren Hinterbliebenen Wichtiges Urteil für Heimbewohner, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen: Mit mehreren Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt jetzt die Interessen von Bewohner von Heimen und deren Angehörigen gestärkt. Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzungen waren unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage, ob nach dem Tod eines Heimbewohners dem Träger des Heims aus dem zwischen ihm und dem Bewohner geschlossenen Vertrag weitere Zahlungsansprüche, z. B. für Miete, zustehen. Das Heimgesetz sieht vor, dass mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners das Vertragsverhältnis grundsätzlich unmittelbar endet. Nur in bestimmten Fällen (z. B. wenn die Heimbewohner keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten) lässt das Heimgesetz vertragliche Regelungen mit dem Heimbewohner zu, die dem Träger des Heims auch für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag einen Anspruch auf die Kosten für Wohnraum und Investitionen einräumen. Diese Zahlungspflicht trifft dann die Erben der Verstorbenen. Verschiedene Träger von Heimen vertraten jedoch die Rechtsauffassung, dass diese Klausel für alle Heimbewohner zutrifft und haben entsprechende Verträge abgeschlossen.   Das Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde über die Heime im gesamten Land Sachsen-Anhalt, hat bereits im Jahr 2004 mehrere Träger aufgefordert, die betroffenen Heimverträge dahingehend zu ändern, dass klargestellt wird, dass der Vertrag mit dem Tod des Heimbewohners endet und weitergehende Zahlungsansprüche nicht bestehen. Die betroffenen Träger der Heime haben gegen diese Forderung Klage eingereicht. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Auffassung des Landesverwaltungsamtes bestätigt. Das heißt, dass für alle Heimbewohner, die bis zum Tag ihres Todes Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen / bezogen  haben, der Heimvertrag mit dem Tod endet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rechtsmittel eingelegt. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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