Innenstaatssekretär Erben überreicht Bewilligungsbescheid an die Stadt Wettin
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 262/08 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 262/08 Magdeburg, den 14. Oktober 2008 Innenstaatssekretär Erben überreicht Bewilligungsbescheid an die Stadt Wettin Einladung Stadt Wettin erhält vom Land knapp 3.400.000 Euro Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD) wird am Donnerstag, 16. Oktober 2008, 15.00 Uhr, 06198 Wettin, Rathaus, Burgstraße 1 der Stadt Wettin (Saalekreis) einen Bewilligungsbescheid in Höhe von 3.000.000 Euro aus Mitteln der Finanzausgleichsumlage zur Reduzierung der gemeindlichen Verschuldung überreichen. Darüber hinaus wird der Stadt eine Liquiditätshilfe in Höhe von 389.400 Euro zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit gewährt. Wettin befindet sich seit dem Haushaltsjahr 2001 in einer permanent angespannten defizitären Haushaltslage. Die Ursache dafür liegt im wesentlichen in der seinerzeit erfolgten Übernahme eines Kredites in Höhe von 22 Millionen Mark. Bislang konnte die Verschuldung Wettins im Rahmen des üblichen Bedarfszuweisungsverfahrens nicht reduziert werden, was jedoch nunmehr aus Mitteln der seit 2007 erhobenen Finanzausgleichsumlage ermöglicht werden kann. Der Schuldenstand der Stadt beträgt rund 16 Millionen Euro und liegt mit 7.699 Euro pro Einwohner deutlich über dem Landesdurchschnitt (1.257 Euro pro Einwohner). Durch die merkbare Reduzierung des Schuldendienstes infolge der Teilentschuldung von 3.000.000 Millionen Euro und durch weitere eigene Konsolidierungsbemühungen soll Wettin wieder schrittweise eine erhöhte Leistungsfähigkeit erlangen. Hintergrund Finanzausgleichsumlage Die Finanzausgleichsumlage wird gemäß § 19a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) LSA von besonders finanzstarken Gemeinden mit hoher Steuerkraft mit dem Ziel erhoben, Gemeinden mit finanziellen Notlagen als Zeichen interkommunaler Solidarität zu helfen. Die Zuweisungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag in den Grenzen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sollen insbesondere Notlagen ausgeglichen werden, die vom üblichen Bedarfsweisungsverfahren nicht erfasst sind. Hierzu zählt unter anderem der Abbau der gemeindlichen Verschuldung, mit der die jeweilige Kommune in die Lage versetzt werden soll, zu einer geordneten Haushaltsführung zurückzufinden. Hintergrund Liquiditätshilfe Ist eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder steht unmittelbar bevor, kann in begründeten Einzelfällen ein angemessener Abschlag, eine sog. Liquiditätshilfe, gezahlt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Ausschöpfung des genehmigten Kassenkreditrahmens sowie aller anderen Möglichkeiten zur Kassenbestandsverbesserung der Antragsteller nicht in der Lage ist, rechtlich unabweisbare Zahlungen zu leisten. Im Gegensatz zur Finanzausgleichsumlage sind Liquiditätshilfen grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den Auszahlungsbetrag angerechnet. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
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