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Magdeburg, den 21.11.2008

Stadt Laucha erhält vom Land knapp 3.000.000 Euro

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 305/08 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 305/08 Magdeburg, den 21. November 2008 Stadt Laucha erhält vom Land knapp 3.000.000 Euro Durch das Innenministerium wurde der Stadt Laucha (Burgenlandkreis) der Betrag von 1.919.806 Euro aus Mitteln der Finanzausgleichsumlage zum Ausgleich von Fehlbeträgen des Vermögenshaushaltes bewilligt. Darüber hinaus wird der Stadt eine Liquiditätshilfe in Höhe von 1.000.500 Euro zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit gewährt. Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD): ¿Laucha bemüht sich seit Jahren intensiv um eine Haushaltskonsolidierung und zeigt mit dem vorgelegten Konzept für 2012 erstmals den struktu­rellen Ausgleich des Verwaltungshaushaltes auf. Da die Stadt aber trotz vieler Anstrengungen die Fehlbeträge aus eigener Kraft noch nicht decken kann, soll es in Anerkennung dieser intensiven Bemühungen mit der Unterstützung des Landes gelingen, Laucha wieder schrittweise zu einer ausgeglichen Haushaltsführung zuzuführen.¿ Laucha befindet sich seit 2003 in einer permanent angespann­ten defizitären Haushaltslage, die hauptsächlich aus der seiner­zeit erfolgten Veranschlagung der Anschlussbeiträge an den Abwasserzweckverband Laucha-Bad Bibra resultiert. Bislang konnte die Verschuldung Lauchas im Rahmen des üblichen Bedarfszuweisungsverfahrens nicht reduziert werden, was jedoch nunmehr aus Mitteln der seit 2007 erhobenen Finanz­ausgleichsumlage ermöglicht werden kann. Hintergrund Finanzausgleichsumlage Die Finanzausgleichsumlage wird gemäß § 19a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) LSA von besonders finanzstarken Gemeinden mit hoher Steuerkraft mit dem Ziel erhoben, Gemeinden mit finanziellen Notlagen als Zeichen interkommunaler Solidarität zu helfen. Die Zuweisungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag in den Grenzen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtge­mäßem Ermessen. Dabei sollen insbesondere Notlagen ausge­glichen werden, die vom üblichen Bedarfsweisungsverfahren nicht erfasst sind. Hintergrund Liquiditätshilfe Ist eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder steht unmittelbar bevor, kann in begründeten Einzelfällen ein angemessener Abschlag, eine sog. Liquiditätshilfe, gezahlt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Ausschöpfung des festgesetzten Kassenkreditrahmens sowie aller anderen Möglichkeiten zur Kassenbestandsverbesserung der Antragsteller nicht in der Lage ist, rechtlich unabweisbare Zahlungen zu leisten. Im Gegensatz zur Finanzausgleichsumlage sind Liquiditätshilfen grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den Auszahlungsbetrag angerechnet. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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