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Magdeburg, den 11.12.2008

(OVG LSA) Beschwerde des Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/08 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/08 Magdeburg, den 11. Dezember 2008 (OVG LSA) Beschwerde des Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 die Beschwerde des Landesverwaltungsamtes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. Juli 2008 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen den Widerruf seiner Bestellung angeordnet. Der Widerruf war mit der Nähe des Klägers zur NPD und einer daraus zu folgernden persönlichen Unzuverlässigkeit begründet worden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass das geltende Schornsteinfegergesetz den Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nur bei der Verletzung von unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängenden Pflichten ermöglicht. Zwar könne nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch ein Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters begründen. Dies sei aber auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn offenkundig sei, dass das Fehlverhalten im privaten Bereich einen ursächlichen Bezug zu einer mangelhaften Arbeit als Schornsteinfegermeister aufweise (z. B. bei Trunkenheit oder sonstigem instabilen Lebenswandel). Ein solcher offenkundiger Zusammenhang zwischen den dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremen Szene und der Erfüllung der ihm obliegenden beruflichen Pflichten sei ¿ bislang ¿ nicht erkennbar. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nur das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen, das eigentliche Klageverfahren ist noch beim Verwaltungsgericht Halle anhängig (Aktenzeichen des VG Halle 1 B 98/08 HAL, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 2 M 248/08). Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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