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Halle (Saale), den 23.12.2008

(LSG LSA) Rückzahlungspflicht bei Falschangaben des Bevollmächtigten

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/08 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/08 Halle, 19. Dezember 2008 (LSG LSA) Rückzahlungspflicht bei Falschangaben des Bevollmächtigten Macht der Bevollmächtigte einer Versicherten bei der Rentenantragstellung unrichtige Angaben, und wird eine deshalb falsch berechnete Rente später zurückgefordert, kann der Rentenbezieher sich nicht auf Unkenntnis berufen. Der Sohn der damals 83-jährigen Versicherten hatte 1993 für sie eine gesetzliche Witwenrente beantragt und den Bezug einer Unfallrente verschwiegen. Als der Rentenversicherungsträger acht Jahre später davon erfuhr, war eine Überzahlung von 35.000 Euro aufgelaufen. Wegen des Alters der Versicherten forderte er aber nur 20.000 Euro zurück. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die dagegen gerichtete Klage der Versicherten abgewiesen. Das Gericht sei überzeugt, dass der - mittlerweile verstorbene - Sohn damals vorsätzliche Falschangaben gemacht habe und die fehlerhafte Rentenhöhe erkennen konnte. Sein Verhalten als Bevollmächtigter sei der Versicherten zuzurechnen; auf ihre Kenntnis komme es daher nicht an. Der Rentenversicherungsträger habe bei der Rückforderung die Interessen der Versichertengemeinschaft sowie die persönliche, soziale und wirtschaftliche Situation der Versicherten berücksichtigt. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. 11. 2008 (L 3 R 28/08), nicht rechtskräftig. Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: RLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.lsa-net.de

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