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Halle (Saale), den 12.01.2009

Zulassungen von Betrieben nach neuem EU_Hygienerecht

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 120/08 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 120/08 Halle (Saale), den 13. Dezember 2008 Zulassungen von Betrieben nach neuem EU_Hygienerecht Meldung noch bis zum 31.03.2009 beim LVwA möglich Im Jahr 2004 wurden mehrere Verordnungen durch die EU verabschiedet, welche als ¿EU-Hygienepaket¿ bekannt sind und ab dem 01.01.2006 verbindlich in allen Mitgliedstaaten gelten. Danach bedürfen Lebensmittelunternehmer, welche Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen wollen, mit wenigen Ausnahmen einer Zulassung durch die zuständige Behörde.   "Lebensmittelunternehmen" sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Also auch Gastronomiebetriebe. Betroffen sind demnach neben größeren oder Großbetrieben auch Kleinbetriebe- also auch der Ein-Mann-Fleischerhandwerksbetrieb.   Die Übergangsfrist für alle Betriebe, die noch nach deutschem Recht registriert sind, aber einer Zulassung bedürfen, läuft zum 31.12.2009 aus. Es wird jedoch dringend empfohlen, die Anträge auf Zulassung beim LVwA bis zum 31.03.2009 einzureichen, um zeitlichen Engpässen bei der Bearbeitung vorzubeugen. Kritische Äußerungen gab es in den bisher durchgeführten Verfahren seitens der herstellenden Betrieben hinsichtlich der als sehr aufwendig empfundenen Dokumentation. Diese liegt jedoch nicht in der Notwendigkeit einer Zulassung begründet, sondern ist durch das EU-Hygienepaket für alle Lebensmittelunternehmer erforderlich und vorgeschrieben. Wer ab dem 01.01.2010 ohne eine erforderlich Zulassung Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt, handelt ordnungswidrig. Hintergrund: Lebensmittelsicherheit (auch: Lebensmittelhygiene) ist ein Oberbegriff für alle Maßnahmen und Konzepte, die sicherstellen sollen, dass Lebensmittel für den Genuss durch die Verbraucher geeignet sind und von ihnen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schädigungen ausgehen können. Neben Kontrollen und vorbeugenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Hygiene bei der Produktion und im Umgang mit Lebensmitteln gehört auch die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, die sicherstellen soll, dass der Verbraucher beim Erkennen einer Gefährdung z. B. durch Rückrufaktionen möglichst umfassend geschützt wird, zum Oberbegriff der Lebensmittelsicherheit. Hierzu hat die Europäische Union mehrere Verordnungen erlassen, die seit dem 01.01.2006 in den Mitgliedsstaaten verbindlich gelten. Wie läuft nun das Verfahren im Land Sachsen-Anhalt ab? Der Betrieb ist der örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörde im Regelfall bekannt. Diese sollte auch in allen orientierenden Fragen sein erster Ansprechpartner sein. Der Betrieb muss die Zulassung beim Landesverwaltungsamt beantragen. In enger Abstimmung zwischen der Zulassungsbehörde (dem Landesverwaltungsamt) und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vor Ort erfolgt eine Erstbegehung bezüglich der Umsetzbarkeit der durch das EU-Lebensmittel-Recht gesetzten Erfordernisse im betroffenen Betrieb. Nun setzt der Betrieb die besprochenen Anforderungen und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen um. Wenn dies geschehen ist, erfolgt in überschaubarer Frist die Abnahmekontrolle, bei der die Vor-Ort-Behörde und das Landesverwaltungsamt zugegen sind. Im Ergebnis dieser kann ein befristeter oder unbefristeter Zulassungsbescheid an den Betrieb ergehen. Die Kontrolle der zugelassenen Betriebe erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vor Ort, dem Landesverwaltungsamt und dem Landesamt für Verbraucherschutz. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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