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Magdeburg, den 22.01.2009

Innenminister Hövelmann zum Landesbeamtenrecht: ?Berufliche Entwicklung stärker an Leistung und am lebenslangen Lernen ausrichten?

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 008/09 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 008/09 Magdeburg, den 22. Januar 2009 Innenminister Hövelmann zum Landesbeamtenrecht: ¿Berufliche Entwicklung stärker an Leistung und am lebenslangen Lernen ausrichten¿ In der heutigen Landtagssitzung erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD) bei der Einbringung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts: ¿Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts bereits zum zweiten Mal von den durch die Föderalismusreform auf die Länder übertragenen Gesetzgebungskompetenzen Gebrauch gemacht werden ¿ ich erinnere an das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlags für Polizeivollzugsbeamte im vergangenen Jahr. Im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs steht ¿ auf der Grundlage eines neuen Landesbeamtengesetzes ¿ eine umfassende Umgestaltung des Laufbahnrechts. D ie Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern wurden durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 grundlegend neu geordnet. Auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts entfiel sowohl die konkurrierende Gesetzgebung für die Besoldung und Versorgung als auch die Rahmenkompetenz des Bundes zur Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten. Mit der Föderalismusreform I wurde dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung übertragen. Mit dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 hat der Bund von seiner neuen Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht und mit diesem Gesetz die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt. Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes zum 1. April 2009 tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz grundsätzlich außer Kraft. Im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs steht in Artikel 1 § 1 ein neues, auch namentlich so benannten Landesbeamtengesetzes, das das bis dato geltende Beamtengesetz Sachsen-Anhalt ablösen soll. Der Entwurf des Landesbeamtengesetzes beinhaltet zum einen eigenständige Regelungen dort, wo der Bund ¿ aufgrund der Verfassungsänderung ¿ keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitzt ¿ nämlich im Laufbahnrecht, zum anderen dort, wo er auf Regelungen vollständig verzichtet oder nur zum Teil von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat ¿ so zum Beispiel im Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht oder hinsichtlich der Festlegung der Alterseintrittsgrenze. Der heutigen Einbringung vorausgegangen ist eine intensive Vorbereitung. Um im Dienstrecht infolge der Föderalisierung einen Flickenteppich zu vermeiden, hat sich das Land Sachsen-Anhalt von Beginn an um eine Abstimmung und Harmonisierung der neuen Gesetzgebung im materiellen Dienstrecht mit den anderen Ländern ¿ auch in der Innenministerkonferenz ¿ bemüht. Bekanntermaßen war ich nie ein Freund der Dezentralisierung des Beamtenrechts. Initiativen, in enger Zusammenarbeit mit den Ländern Sachsen und Thüringen ein in diesem Sinne abgestimmtes Beamtenrecht zu entwickeln, sind leider früh gescheitert. Sachsen hatte zu erkennen gegeben hatte, dass es lediglich eine rein gesetzestechnische Umsetzung des Beamtenstatusgesetzes ¿ also keinerlei über das notwendige Maß hinausgehende materielle Änderungen ¿ vorzunehmen beabsichtige. Thüringen hatte mir ausdrücklich erklärt, dass an einer Zusammenarbeit kein Interesse bestehe. Vor diesem Hintergrund war es nur konsequent, sich intensiv in die Beratung der ,Nordschiene`, also der norddeutschen Küstenländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen, einzubringen. Diese Länder hatten sich durch Beschluss der Ministerpräsidenten darauf verständigt, zur Sicherstellung der dienstherrenübergreifenden Mobilität im Besoldungs-, Versorgungs-, Laufbahn- und Statusrecht intensiv zusammenzuarbeiten und für das Statusrecht und die formalgesetzlichen Regelungen des Laufbahnrechts einen Musterbeamtengesetzentwurf zu erarbeiten. Diesem Verbund angeschlossen hat sich neben Sachsen-Anhalt auch Rheinland-Pfalz, so dass immerhin sieben Bundesländer eine abgestimmte Gesetzgebung anstreben. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein liegen bereits entsprechende Gesetzentwürfe als Landtagsdrucksachen vor. Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte sind:  - die Erhöhung der Durchlässigkeit der Laufbahnen, sowohl in horizontaler als auch vertikaler Hinsicht,  - eine stärkere Orientierung am Leistungsprinzip,  - die Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität der Beamtinnen und Beamten und  - die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt. Die gravierendste Neuerung besteht darin, dass die bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes künftig in zwei Laufbahngruppen zusammengefasst werden sollen. Zur künftigen Laufbahngruppe 1, die die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes umfassen soll, gehören dann die Funktionen, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen. Der Zugang zur künftigen Laufbahngruppe 2, die die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes umfassen soll, setzt demgegenüber grundsätzlich einen Hochschulabschluss voraus. Innerhalb der neuen Laufbahngruppen soll, abhängig von der Vor- und Ausbildung, nach Einstiegsämtern unterschieden werden. Dadurch wird ¿ wie bisher ¿ eine sachgerechte Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung und damit eine unterschiedliche Bezahlung für Berufseinsteiger ermöglicht. Die berufliche Weiterentwicklung soll sich aber stärker am Leistungsprinzip und am Grundsatz des lebenslangen Lernens vollziehen. Die Neuerungen erhöhen die Flexibilität des Personaleinsatzes und befördern mittelfristig die Motivation und die Fortbildungsbereitschaft der Beamtinnen und Beamten. Ein weiterer Grund für die Neuordnung des Laufbahnrechts ist mit der Umstellung von Studienabschlüssen im Rahmen des Bologna-Prozesses auf Bachelor- und Master-Abschlüsse gegeben. Wie zunehmend in der Privatwirtschaft muss auch der öffentliche Dienst die Entwicklung der neuen Hochschulabschlüsse berücksichtigen. Dann muss sich zeigen, ob ein ergänzendes berufsbegleitendes Masterstudium zum  Beispiel eines Ingenieurs, der zunächst mit einem Bachelorabschluss eingestellt wurde, später berücksichtigt werden kann. Das Beispiel verdeutlicht die Anforderungen an die Innovationsfähigkeit des Beamtenrechts. Andere Regelungen des Landesbeamtengesetzes ergänzen die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes des Bundes. Nennenswert sind die Festlegung des Ruhestandseintrittsalters und die Regelungen zur beamtenrechtlichen Altersteilzeit, das Nebentätigkeitsrecht und das Arbeitszeitrecht. Von einer Anhebung der Altersgrenzen ¿ wie sie bspw. auch der Bund für seine Beamtinnen und Beamten im Dienstrechtsneuordnungsgesetz entsprechend dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vorsieht ¿ wurde in diesem Vorhaben abgesehen. Zu dieser Thematik bedarf es noch einer Vertiefung im Rahmen der Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes. Zum Zielkonflikt im Nebentätigkeitsrecht ,Deregulierung gegen Verfahrenssicherheit`: Die Landesregierung hat sich im Entwurf zugunsten der rechtssicheren Genehmigung von Nebentätigkeiten entschieden. Folge ist, dass hinsichtlich der Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten an der bisherigen Rechtslage festgehalten wird. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf einige Aktualisierungen im Detail vor. Dazu gehören beispielsweise Regelungen zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die Berücksichtigung von Überstunden und Mehrarbeit insbesondere von Teilzeitbeschäftigten und Regelungen zur Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Beihilferecht. Dieses Stichwort gibt mir Anlass, abschließend auf Folgendes hinzuweisen: die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften. Ich bin hierauf in der öffentlichen Diskussion vielfach angesprochen worden und auch der Landtag hat sich mit dieser Thematik bereits befasst. Wenn ich eingangs davon gesprochen habe, dass auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts wiederholt von den neuen Gesetzgebungszuständigkeiten Gebrauch gemacht werden soll, dann darf ich ausblickend sagen, dass die Folgen der Föderalismusreform in Bezug auf das öffentliche Dienstrecht den Landtag noch häufiger beschäftigen werden. Ohne in ,fremden Gewässern` zu fischen, darf ich auf die Vorhaben der Landesregierung zur Schaffung eines eigenen Besoldungs- und Versorgungsrechts hinweisen, für die der Finanzminister federführend ist. Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften wird sich vornehmlich in diesen Vorhaben zum finanziellen öffentlichen Dienstrecht widerspiegeln. Diese Gleichstellung ist nicht nur politisch gewollt, sie ist ¿ angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ¿ juristisch auch weitgehend zwingend.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. 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