Stadt Freyburg (Unstrut) erhält vom Land knapp drei Millionen Euro
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 078/09 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 078/09 Magdeburg, den 20. März 2009 Stadt Freyburg (Unstrut) erhält vom Land knapp drei Millionen Euro Durch das Innenministerium wurde der Stadt Freyburg (Burgenlandkreis) eine Bedarfszuweisung in Höhe von 2.544.101 Euro zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen bewilligt. Darüber hinaus wird der Stadt eine Liquiditätshilfe in Höhe von 329.900 Euro zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit gewährt. Die Haushaltsfehlbeträge der Stadt resultierten aus den Jahren 2003 bis 2005, als Freyburg einen erheblichen Einbruch bei den Steuereinnahmen hinnehmen musste. Seitdem hat die Stadt erfolgreich Maßnahmen zur Konsolidierung umgesetzt und im Zuge dessen den Zusammenschluss mit den Gemeinden Pödelist, Schleberoda, Weischütz und Zeuchfeld zur Mitgliedsgemeinde einer künftigen leitbildgerechten Verbandsgemeinde beschlossen. Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Die intensiven Konsolidierungsbemühungen der Stadt haben dazu geführt, das sich Freyburgs Haushaltslage insoweit stabilisiert hat, dass nun die Defizite aus den Vorjahren allmählich reduziert werden können. Da der Stadt aber trotz dieser Anstrengungen langfristig die finanziellen Möglichkeiten fehlen, um die Altfehlbeträge in größerem Umfang zu reduzieren, soll es in Anerkennung der intensiven Bemühungen und mit der Unterstützung des Landes gelingen, Freyburg einer ausgeglichenen Haushaltsführung zuzuführen und als künftige Mitgliedsgemeinde einer leitbildgerechten Verbandsgemeinde leistungsfähig zu machen.¿ Hintergrund Bedarfszuweisung Gemäß § 12 Finanzausgleichsgesetz können Kommunen aus Mitteln des Ausgleichsstocks zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt Bedarfszuweisungen erhalten. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen Hintergrund Liquiditätshilfe Ist eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder steht unmittelbar bevor, kann in begründeten Einzelfällen ein angemessener Abschlag, eine sog. Liquiditätshilfe, gezahlt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Ausschöpfung des festgesetzten Kassenkreditrahmens sowie aller anderen Möglichkeiten zur Kassenbestandsverbesserung der Antragsteller nicht in der Lage ist, rechtlich unabweisbare Zahlungen zu leisten. Im Gegensatz zur Finanzausgleichsumlage sind Liquiditätshilfen grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den Auszahlungsbetrag angerechnet. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
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