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Dessau-Roßlau, den 21.04.2009

(LverfG LSA) Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/09 Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/09 Dessau-Roßlau, den 21. April 2009 (LverfG LSA) Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß Aktenzeichen: LVG 146/08                        LVG 12/08 u. a.                        LVG 118-120/08 Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteile vom heutigen Tage einen Organstreitantrag der Landtagsfraktion der FDP (Aktenzeichen LVG 146/08) sowie Verfassungsbeschwerden mehrerer Gemeinden (Aktenzeichen LVG 12/08 u. a.) zurückgewiesen, die das Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz vom 14. Februar 2008 (GemNeuglGrG) betreffen. Mit dem am 24. Januar 2008 vom Landtag beschlossenen Gesetz sollen die bisherigen Verwaltungsgemeinschaften durch Einheitsgemeinden mit einer Mindesteinwohnerzahl von 10.000 ersetzt werden. Bis zum 30. Juni 2009 hat ein Teil der Gemeinden die Möglichkeit, sich freiwillig zu Einheitsgemeinden oder Verbandsgemeinden zusammenzuschließen. Danach wird die Zuordnung zu einer Einheitsgemeinde erfolgen. Die Rüge der Landtagsfraktion der FDP, sie sei bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes in ihren Anhörungs- und Informationsrechten verletzt worden, ist großteils unzulässig, weil ihr Antrag insoweit nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von sechs Monaten beim Landesverfassungsgericht eingegangen ist. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs in der Landtagssitzung am 24. Januar 2008 verstieß nicht gegen das Zwei-Lesungsprinzip. Der von den Regierungsfraktionen vor der Sitzung eingebrachte und bei der Beschlussfassung berücksichtigte Änderungsantrag erforderte keine weitere Lesung, weil er denselben Gesetzgebungsgegenstand betraf und dieser bereits in den Landtagssitzungen am 11. Oktober 2007 und 13. Dezember 2007 behandelt wurde. Die Verfassungsbeschwerden der Gemeinden blieben gleichfalls ohne Erfolg. Der Landesgesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gemeinden vor der Verabschiedung des Gesetzes, das lediglich das Leitbild der Gebietsreform, aber noch keine konkreten Gebietsänderungen regelt, anzuhören. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht steht dem Zusammenschluss oder der Auflösung von Gemeinden nicht entgegen, sondern garantiert den Bestand von Gemeinden lediglich institutionell. Bei der Anpassung der Gemeindestrukturen an die demografische Entwicklung hat der Gesetzgeber einen politischen Gestaltungsspielraum, den das Verfassungsgericht zu respektieren hat. Er darf nur darauf überprüft werden, ob die Gründe des Gemeinwohls berücksichtigt sind und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde. Grundsätzlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt dagegen die Frage, ob es Alternativen zur beschlossenen Neugliederung gegeben hätte. Der Gesetzgeber ist im Ergebnis einer umfassenden Prüfung der Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Organisationsstrukturen vertretbar davon ausgegangen, dass Einheits- und Verbandsgemeinden zur Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben besser geeignet sind als Verwaltungsgemeinschaften. Eine unzulässige Einschränkung der bürgerschaftlichen Teilhabe am Gemeinwesen ist mit der Reform nicht verbunden. Die der Bildung von Einheitsgemeinden vorgeschaltete Freiwilligkeitsphase ist ausreichend lang bemessen, um freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat daher seinen Gestaltungsspielraum nicht verfassungswidrig überschritten. Das verabschiedete Gesetz hat damit Bestand. Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube                        (0340/202-1445) Impressum: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau-Roßlau Tel: (03 40) 2 02 14 45 Fax: (03 40) 2 02 15 60 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de

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