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Magdeburg, den 06.05.2009

Landtagsdebatte zum Kommunalverfassungsrecht

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 128/09 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 128/09 Magdeburg, den 7. Mai 2009 Landtagsdebatte zum Kommunalverfassungsrecht Innenminister Hövelmann: Arbeitsfähigkeit der Räte wird optimiert In der heutigen abschließenden Beratung des Landtages über das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD): Fraktionsmindestgröße ¿In der politischen Diskussion sehr umstritten war die Mindestgröße einer Fraktion. Es ist mir bewusst, dass kleinere Parteien einer Erhöhung der Mindestmitgliederzahl einer Fraktion eher skeptisch gegenüberstehen müssen, aber ich glaube, dass wir hier einerseits aus gutem Grund und andererseits sehr behutsam vorgegangen sind. Wir dürfen nicht übersehen, dass die Gebietsreform zu tendenziell größeren Räten führt und wir umso mehr gehalten sind, Regelungen zur Arbeitsfähigkeit der Räte zu optimieren. Und dazu gehört auch die Frage, mit welcher Mindestzahl man Fraktionsbildungen zulässt. Die Ausgangslage in Sachsen-Anhalt ist bei dieser Frage sehr großzügig: Es werden bislang nur zwei Ratsmitglieder zur Fraktionsbildung benötigt. Weniger dürften, wenn man die Fraktionsbildung ernst nimmt, überhaupt nicht möglich sein. Wenn wir hier die Mindestzahl auf zwei oder drei je nach der Ratsgröße erhöhen, geht das demokratische Abendland nun wirklich nicht unter. In den Gemeinden und Städten wird es zudem nur im Ausnahmefall eine Änderung gegenüber der jetzigen Rechtslage geben ¿ bei den Landkreisen wird die Mindestzahl allerdings von zwei auf drei erhöht. Ehren- und hauptamtliche Bürgermeister Im Rahmen der Gemeindegebietsreform zielen wir darauf ab, kleine Gemeinden zu leistungsfähigeren Strukturen zusammenzufassen. Dabei kann es dazu kommen, dass eine bislang durch einen ehrenamtlichen Bürgermeister geführte Gemeinde durch Eingemeindungen zu einer hauptamtlich zu verwaltenden Einheitsgemeinde aufwächst. Im Gebietsänderungsvertrag kann dann zwar eine kurzfristige Wahl des neuen Gemeinderates vereinbart werden, nicht jedoch auch die Wahl eines neuen Bürgermeisters. Für den Bürgermeister würde im Fall der Eingemeindung seine Amtszeit einfach weiter laufen ¿ zudem würde er per Gesetz zum hauptamtlichen Bürgermeister. Diese rechtliche Folge war teilweise angezweifelt worden und zudem ohnehin politisch umstritten. Nunmehr soll klar und deutlich festgelegt werden, dass in einem solchen Fall eine Bürgermeisterwahl durchzuführen ist. Ich glaube, dass an dieser Stelle zu Recht ein klarer Schnitt gemacht werden sollte. Gerade wenn sich Gemeinden zu einer größeren Einheit zusammenfinden, die nunmehr hauptamtlich zu verwalten ist, sollte auch allen Bürgern der neuen Gemeinde die Möglichkeit eröffnet werden, den eigenen hauptamtlichen Bürgermeister zu bestimmen. Kassenkredite Ich will auch nicht verschweigen, dass den Vorschlägen meines Ministeriums nicht in allen Punkten gefolgt wurde. Ich möchte an dieser Stelle auf die Vorschläge zur Genehmigungspflicht des Höchstbetrages der Kassenkredite und auf die Verbindlichkeit von Haushaltskonsolidierungsprogrammen hinweisen. Hier war von Anbeginn an klar, dass es sich um politisch zu entscheidende Fragen handelt, die durchaus unterschiedlich diskutiert werden. Es ist kein Problem, die Ergebnisse der Beratungen im Innenausschuss, die in der Beschlussempfehlung niedergelegt sind, zu akzeptieren. Aber es wird Sie, sehr geehrte Abgeordnete, nicht wundern, wenn ich die feste Erwartungshalte ausdrücke, dass alle betroffenen kommunalen Verantwortungsträger in den Kommunen Haushaltskonsolidierung ernst nehmen. Die Kommunalaufsicht wird es weiterhin tun. Es ist aber auch einsichtig, dass nicht alle Kommunalpolitiker wegen einiger ,schwarzer Schafe` Adressat verschärfter gesetzlicher Bestimmungen werden dürfen. Prüfkompetenz des Landesrechnungshofs Lange diskutiert wurde auch, inwieweit dem Landesrechnungshof Prüfkompetenzen in der Gemeindeordnung einzuräumen sind. Ich glaube, dass die im Beschlussvorschlag enthaltene Neuformulierung eine gute Lösung darstellt. Denn diese Regelung ist ¿ was in meinen Augen gerade hier wichtig ist ¿ eindeutig. Dem Landesrechnungshof obliegt damit die überörtliche Prüfung der Kommunen (Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden ¿ für eine Übergangszeit auch der Verwaltungsgemeinschaften) mit mehr als 25.000 Einwohnern sowie der Zweckverbände. Es ist erwogen worden, auch die im Zusammenhang stehende überörtliche Prüfung der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Zweckverbänden dem Landesrechnungshof zuzuordnen, dies war aber ¿ wie die Anhörung in aller Deutlichkeit zeigte - sehr umstritten. Der Ausschuss ist dem letztendlich nicht gefolgt. Neubekanntmachung Mit dem Gesetz wird dabei eine Neubekanntmachung der Gemeindeordnung ermöglicht. Ich glaube, dass dies angesichts der vielen Änderungen der Gemeindeordnung in den letzten Jahren nicht nur angebracht, sondern geradezu notwendig ist. Den Bürgerinnen und Bürgern, die sich im Gemeinderat oder als Bürgermeister für uns in den Kommunen einsetzen, soll es so einfach wie möglich gemacht werden, sich über die gesetzlichen Grundlagen ihrer Arbeit zu informieren. Und wenn ein Blick ins Gesetz dem Bürger helfen soll, so ist es nur angebracht, die aktuelle Gemeindeordnung auch mal wieder in der Gesamtfassung im Gesetzblatt einsehen zu können.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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