Zu Artikel aus Volksstimme, Schönebeck vom 15.05.09
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 032/09 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 032/09 Halle (Saale), den 15. Mai 2009 Zu Artikel aus Volksstimme, Schönebeck vom 15.05.09 ¿Harzkreis bekommt mehr als 13 Millionen zusätzlich¿ Polemik wenig hilfreich und verbessert nicht die finanzielle Situation des Landkreises Mit großer Verwunderung über die Äußerungen eines Kreistagsmitgliedes in oben genanntem Artikel lasen wir die Ergebnisse der gestrigen Kreistagssitzung zum Haushalt des Harzkreises. Das Landesverwaltungsamt als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hatte dem Landkreis weitere Kreditaufnahmen für Investitionen untersagt. Diese rechtlich und haushalterisch vollkommen berechtigte Maßnahme war notwendig, um dem Landkreis die finanzielle Stabilität zu gewährleisten, die es ihm möglichen machen kann, auch in der Zukunft verantwortungsvoll zu planen und zu arbeiten. Natürlich wird dieser Schritt der Kommunalaufsicht als negativ und belastend empfunden. Dafür haben wir Verständnis. Allerdings wächst in unserem Hause mit zeitlich zunehmender Nähe zu den anstehenden Kommunalwahlen die Besorgnis, dass der Fokus der Diskussion sich stärker an Polemik orientiert denn an Fakten. Aufgabe der Kommunalaufsicht sowohl des LVwA als auch des Landkreises ist es, hinsichtlich der kommunalen Haushalte durch Beratung, Kontrolle und wenn nötig auch Anordnungen dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Kreistage und Räte in den Kommunen gesetzeskonform gefasst werden. Nicht anders verhält es sich bei der hier kritisierten Verfügung zum Haushalt. Hier wird weder in demokratisch gefasste Beschlüsse eingegriffen, noch demokratisches Handeln unterbunden oder verhindert. Wenn gefasste Beschlüsse nicht gesetzeskonform sind, müssen sie korrigiert werden. Mit diesen Maßnahmen wird somit nicht ¿das Gleichgewicht in der Demokratie gestört¿, wie Herr Lehmann befürchtet. Somit sollte die ebenfalls befürchtete Politikverdrossenheit der Bürgerinnen und Bürger auch nicht auf rechtlich notwendige Maßnahmen zurückgeführt werden. Wenn Beschlüsse des Kreistages verantwortungsbewusst, vorausschauend, gesetzeskonform und planvoll gefasst werden, bedarf es keiner kommunalaufsichtlichen Handlung. Mangelnde Wahlbeteiligung, Desinteresse am politischen Geschehen, das sind zweifellos Tendenzen, die sich in unserer Gesellschaft etabliert haben, in ihrer Komplexität jedoch an anderer Stelle zu diskutieren und schon gar nicht auf eine gesetzlich legitimierte Anordnung des Landesverwaltungsamtes zurückzuführen sind. Hintergrund: Kommunen (Gemeinden und Landkreise) leiten ihre Hoheitsgewalt vom Land ab. Sie sind mittelbare Landesverwaltung als organisatorische Untergliederungen der Länder. Dementsprechend haben sie bei ihrer Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze zu handeln und unterliegen dazu der staatlichen Aufsicht. Die Kommunalaufsicht (Rechtsaufsichtsicht mit Schutzfunktion für Kommunen) hat dabei nicht die Zweckmäßigkeit, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit kommunalen Handeln zu überwachen. Der Kreistag ist (nach den gesetzlichen Bestimmungen) weder Parlament noch Volksvertretung, sondern ein Verwaltungsorgan. Der Kreistag hat daher nicht die Stellung eines Parlaments im staatlichen Sinne. Folglich sind seine Mitglieder auch keine Abgeordneten. Vielmehr gebietet der Respekt vor den gewählten Parlamentariern (Abgeordneten in Bund und Land), dass die von diesen beschlossenen Gesetze beachtet und erfüllt werden. Aufgabe der Kommunalaufsicht ist es, darüber zu wachen, dass sich eine Kommune in dem durch das Gesetz eingeräumten Spielraum bewegt. Weder der Kommune noch der Kommunalaufsicht steht es zu, die ¿ in Abhängigkeit von politischen Mehrheiten demokratisch beschlossenen - Gesetze in Frage zustellen. Dies umfasst insbesondere die Bestimmungen der Gemeinde- und Landkreisordnung als auch die des Finanzausgleichgesetzes. Das Landesverwaltungsamt hat bei seiner Entscheidung über den Kreishaushalt die gesetzlichen Vorschriften und die Erlasslage des Innenministeriums zugrunde gelegt. Trotz des gesetzeswidrig unausgeglichenen Haushalts wurde dieser nicht beanstandet und die sehr ambitionierte Konsolidierungsplanung des Kreises akzeptiert. Kredite allerdings wurden nicht genehmigt, da sie dem Regelversagungsgrund des Gesetzes unterfielen. Kreditaufnahmen sind nämlich in der Regel dann zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen (Zins und Tilgung) mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Kreises nicht in Einklang stehen. Es liegt in der eigenen Entscheidung des Landkreises (Kreistages), die Realisierung seiner Investitionen langfristig nach seinen zur Verfügung stehenden Einnahmen im Vermögenshaushalt zu planen. Der Kommunalaufsicht steht es nicht zu, die erforderliche Auswahl zu treffen. Vielmehr muss der Kreistag selbst die notwendige Prioritätensetzung herbeiführen. Mit einem Beitrittsbeschluss stimmt der Landkreis der mit der kommunalaufsichtlichen Entscheidung abgeänderten Fassung seiner Haushaltssatzung zu. Dadurch wird das Verfahren insofern beschleunigt, als zum Inkraftsetzen es keiner neuerlichen Vorlage der geänderten Haushaltssatzung bei der Kommunalaufsicht bedarf. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
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