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Halle (Saale), den 29.07.2009

(LSG LSA) Kein BMW-Leasing bei "Hartz IV"

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/09 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/09 Halle, 30. Juli 2009 (LSG LSA) Kein BMW-Leasing bei "Hartz IV" Wer seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten kann, hat Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er muss aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat jetzt beschlossen, dass die Ausgaben eines selbstständigen Videothek- und Bistrobetreibers für einen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzbar sind. Die Fahrzeugkosten hatten fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Von den Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb dürften nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der Wagen sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein PKW der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne - ohne Abzug der Kosten für den BMW - zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringt. Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2009, L 5 AS 143/09 B ER, rechtskräftig. Hintergrund: Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II i.V.m. § 3 Alg II-VO sind ab dem 1. Januar 2008 bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht mehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 2 Alg II-VO, dass von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind. Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

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