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Halberstadt, den 12.08.2009

Betrunkener drohte mit Anscheinswaffe Blankenburg, Landkreis Harz

Polizeirevier Harz - Pressemitteilung Nr.: 105/09 Polizeirevier Harz - Pressemitteilung Nr.: 105/09 Magdeburg, den 13. August 2009 Betrunkener drohte mit Anscheinswaffe Blankenburg, Landkreis Harz Am 11.08.2009, gegen 03.00 Uhr, schritten zwei Polizeibeamte anlässlich einer Ruhestörung in Blankenburg ein. Am Einsatzort, einem Mehrfamilienhaus, wurde bei dem Lärmverursacher an die Fensterscheibe der Parterrewohnung geklopft, da das Klingeln nicht wahrgenommen wurde. Nachdem der Wohnungsinhaber zur Haustür gekommen war, sahen die Polizeibeamten, dass die Person eine Waffe durch das Türglas in Richtung der Polizeibeamten hielt. Noch vor dem Öffnen der Tür zogen sich die Beamten in sichere Bereiche am Haus zurück. Als der 37-jährige Mann vor die Tür trat, forderten die Polizeibeamten ihn auf, die Waffe niederzulegen. Er kam der polizeilichen Weisung sofort nach und wies darauf hin, dass es sich nur um einen Spielzeugrevolver handele. Was sich im weiteren Verlauf bestätigte. Der 37-Jährige stand unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholtest: 2,31 Promille). Er wurde zur Einhaltung der Nachruhe ermahnt. Der Spielzeugrevolver wurde sichergestellt. Für die einschreitenden Polizeibeamten hatte sich die Situation ernsthaft dargestellt, so dass die beiden Beamten ihre Dienstwaffen in einer Sicherungshaltung bereit hielten. Selbst für die Polizeibeamten, die im täglichen Dienst den Umgang mit ihrer Dienstwaffe gewohnt sind, war nicht erkennbar, ob es sich bei dem schusswaffenähnlichen Gegenstand in der Hand des 37-Jährigen um eine Schusswaffe oder um eine sogenannte Anscheinswaffe, in diesem Fall ein Spielzeugrevolver, handelt. Nicht zuletzt, weil die Polizei die meist täuschend echt wirkenden Spielzeugpistolen im Einsatz mit echten Schusswaffen verwechseln kann und die Beamten in der Annahme einer Notwehr- oder Nothilfesituation von ihrer eigenen Dienstwaffe Gebrauch machen können, hat der Gesetzgeber das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit mit dem Waffenrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2008 verboten. Zu den gemäß § 42 a Abs. 1 Waffengesetz verbotenen Anscheinswaffen zählen insbesondere Spielzeugwaffen oder sonstige Attrappen, die sonst vom Waffengesetz ausgenommen sind. Das Führen von Anscheinswaffen ist leider keine Seltenheit und wird immer wieder von der Polizei oder Zeugen festgestellt. So zum Beispiel auch am 16.07.2009, gegen 17.15 Uhr, auf einem Tankstellengelände in Thale. Hier hatte ein Zeuge die Polizei benachrichtigt, weil ihm eine Waffe in der Gesäßtasche eines jungen Mann aufgefallen war. Die Person konnte noch im Bereich der Tankstelle überprüft und die Waffe, eine schwarze Spielzeugpistole, sichergestellt werden. (siehe Foto) Das Führen einer Anscheinwaffe in der Öffentlichkeit wird mit einem Bußgeld geahndet. In Verbindung mit strafbaren Handlungen, wie das Drohen mit einer Anscheinswaffe, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Impressum: Polizeirevier Harz Pressestelle Plantage 3 38820 Halberstadt Tel: 03941/674 - 204 o. 208 Fax: 09341/674 - 130 Mail: presse.prev-harz@polizei.sachsen-anhalt.de

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