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Magdeburg, den 13.08.2009

Kolb: "Rechtsextremisten keine Spielwiese öffnen"

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 064/09 Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 064/09 Magdeburg, den 14. August 2009 Kolb: "Rechtsextremisten keine Spielwiese öffnen" Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerin Professor Angela Kolb hat gefordert, das Verwenden von Nazi-Parolen auch unter Strafe zu stellen, wenn diese in eine andere Sprache übersetzt wurden. ¿Es kann nicht sein, dass sich Rechtsextremisten Straffreiheit organisieren können, indem sie Parolen ins Englische oder eine andere Sprache übersetzen¿, sagte Kolb. ¿Wir dürfen ihnen keine Spielwiese eröffnen.¿ Kolb fordert, über einen neuen Passus in Paragraph 86a StGB nachzudenken. Der Paragraph regelt die  Strafbarkeit des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Der Bundesgerichtshof hatte am Donnerstag entschieden, dass sich nicht strafbar macht, wer Nazi-Parolen in englischer Sprache benutzt. Es kommen aber Strafen wegen anderer Delikte in Betracht. Die Ministerin wies darauf hin, dass auch nach dem BGH-Urteil die Übersetzung von Parolen nicht per se zur Straffreiheit führt. Die Verwendung als Symbol sei sehr wohl strafbar - also wenn dem fremdsprachigen Text durch seine optische Gestaltung, zum Beispiel durch den Schrifttyp, die Qualität eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen zukommt. Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall eines Mannes zu entscheiden, der im September 2005 mit 100 T-Shirts mit dem Schriftzug ¿Blood & Honour¿ aufgegriffen worden war. "Blood & Honour" ist eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass "Blood & Honour" die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs "Blut und Ehre" der Hitlerjugend ist. Das Landgericht Gera hatte den Mann daraufhin wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) zu einer Geldstrafe von 4200 Euro verurteilt. Der u.a. für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der BGH hat - anders als das Landgericht - entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB unterfalle. Diese Vorschrift stelle nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos vorliege - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc. Strafbar bliebe aber deren symbolische Verwendung, worüber das Landgericht erneut zu befinden habe. Impressum: Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 2 - 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6235 Fax: (0391) 567-6187 Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de

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