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Magdeburg, den 08.10.2009

Hövelmann: ?Altanschließer? werden nur für Erneuerungsinvestitionen herangezogen

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 206/09 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 206/09 Magdeburg, den 9. Oktober 2009 Hövelmann: ¿Altanschließer¿ werden nur für Erneuerungsinvestitionen herangezogen Sperrfrist: Freitag, 9.10.2009, 13.00 Uhr In der heutigen Landtagsdebatte zum sogenannten ¿Herstellungsbeitrag II¿ erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Mit ihrem Antrag will die Fraktion Die Linke die Landesregierung auffordern, im Ausschuss für Inneres über ihren Umgang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zum sogenannten Herstellungsbeitrag II zu berichten. Es ist gewissermaßen kennzeichnend, dass die Linke das Thema anlässlich von Presseartikeln zu diesem Zeitpunkt für sich entdeckt hat. Das erste grundlegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit stammt nämlich bereits vom Dezember des Jahres 2003. In den folgenden Jahren sind mehrere bestätigende Entscheidungen ergangen. Mit Fug und Recht kann man diese Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts mittlerweile als eine ständige Rechtsprechung bezeichnen. In der Praxis hat sich für diesen besonderen Beitrag inzwischen die Bezeichnung ,Herstellungsbeitrag II` eingebürgert. Ich möchte zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zur Sach- und Rechtslage machen und anschließend die Auswirkungen der genannten Rechtsprechung darstellen. Die beitragsrechtliche Behandlung der sogenannten ,Altanschließer` basiert auf § 6 Abs. 6 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes. Nach dieser Ausnahmeregelung fallen Investitionen, die vor dem 15. Juni 1991 ¿ dem Tag des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes ¿ abgeschlossen worden sind, nicht unter die Beitragspflicht. Diese Sonderregelung berücksichtigt die faktischen Gegebenheiten der DDR-Zeit, wonach öffentliche Einrichtungen in aller Regel vom Staat kostenfrei errichtet worden sind. Eine Beitragspflicht entsteht jedoch, soweit bei einer leitungsgebundenen Anlage nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes neue Investitionen abgeschlossen worden sind. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Der Herstellungsbeitrag II wird entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis ausschließlich für Nachwendeinvestitionen erhoben. Dies betrifft insbesondere den Aufwand für die Erneuerung und Veränderung von Teilen einer Abwasserbeseitigungsanlage. Eine Abwasserbeseitigungsanlage besteht nicht lediglich aus dem Abwasserkanal der Bürger vor ihrer Haustür, sondern umfasst nach dem Gesamtanlagenprinzip auch das Klärwerk, Druckleitungen und sonstige Teileinrichtungen. Hat ein Aufgabenträger an diesen Teileinrichtungen Investitionen getätigt, so stellt der Herstellungsbeitrag II sicher, dass sich alle von diesen Investitionen bevorteilten Grundstückseigentümer an der Finanzierung beteiligen. Nach der Rechtsprechung kommen auch den Eigentümern, die bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bereits angeschlossen waren, mit der Schaffung einer öffentlichen Einrichtung und der damit verbundenen dauerhaften rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit Vorteile zugute, die eine Heranziehung zu Beiträgen rechtfertigen. Sozialen Härten kann im Einzelfall durch Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung, Ratenzahlung oder Erlass Rechnung getragen werden. Der Herstellungsbeitrag II ist ¿ und das möchte ich hier klar und deutlich zum Ausdruck bringen ¿ eine besondere gesetzliche Privilegierung der Altanschlussnehmer. Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass der Herstellungsbeitrag II zwingend geringer ist als der normale Herstellungsbeitrag. Der gebotenen Privilegierung der Altanschlussnehmer wird durch eine gesonderte Kalkulation entsprochen. Dabei wird der Aufwand für die nach dem 15. Juni 1991 geschaffenen Anlagenteile, die ausschließlich den Neuanschlussnehmern und dazu dienen, neue Flächen durch die gesamte Anlage zu erschließen, bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt. Durch die Begünstigung der Altanschließer entsteht eine gewisse Deckungslücke. Dieser nicht über Beiträge refinanzierbare Investitionsanteil wird über laufende Benutzungsgebühren von allen Nutzern gleichmäßig abgedeckt. Im Übrigen führt die Erhebung des Herstellungsbeitrags II durch seine Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation zu einer Verminderung der Abwassergebühren. Die Beitragserhebung trägt damit auch zu einer längerfristigen Gebührenstabilität im Land Sachsen-Anhalt bei. Die Landesregierung ist an das Gesetz und seine Auslegung durch die Rechtsprechung gebunden. Auf dieser Grundlage hat das Landesverwaltungsamt in einer Rundverfügung vom 1. Dezember 2008 in Abstimmung mit meinem Haus den Aufgabenträgern Anwendungshinweise zur Erhebung des Herstellungsbeitrags II gegeben. In der Praxis wird dieser Beitrag bereits von einigen Aufgabenträgern erhoben. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Einnahmebeschaffungsgrundsätze sind Gemeinden und Zweckverbände grundsätzlich zur Erhebung des Herstellungsbeitrags II verpflichtet. Die Aufgabenträger haben daher in eigener Verantwortung zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie von dieser Problematik betroffen sind. Um eventuelle Nachfragen gleich vorwegzunehmen: Meinem Haus ist bisher kein Fall bekannt, bei dem die Erhebung des Herstellungsbeitrags II kommunalaufsichtlich angeordnet worden wäre. Ich gehe davon aus, dass die Aufgabenträger und Kommunalaufsichtsbehörden vor Ort angemessen mit dieser schwierigen Materie umgehen. Zum Abschluss möchte ich auch darauf hinweisen, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber bei der diesjährigen Novelle seines Kommunalabgabengesetzes an der Rechtslage in Sachsen-Anhalt orientiert hat. Das dortige Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder hatte entschieden, dass Altanschließer in vollem Umfang herangezogen werden können. Diese Rechtsprechung nahm der Landtag von Brandenburg zum Anlass für eine Gesetzesänderung. Den Aufgabenträgern ist nunmehr die Option eröffnet worden, Altanschließer wie nach dem Modell in Sachsen-Anhalt zu privilegieren. Sie sehen also: Unsere Rechtslage war bereits Vorbild für ein anderes Land. So problematisch, wie es die Linke suggeriert, scheint die beitragsrechtliche Behandlung der Altanschließer in Sachsen-Anhalt demnach nicht zu sein. Lassen Sie mich zusammenfassen: Die Landesregierung und die Aufgabenträger wenden das Kommunalabgabengesetz und die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes an, nicht mehr und nicht weniger. Gerne vollziehe ich all dieses en Detail gemeinsam mit Ihnen im Ausschuss für Inneres nach.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. 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