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Halle (Saale), den 30.10.2009

(LSG LSA) Keine Witwenrente bei "Versorgungsehe"

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/09 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/09 Halle, 30. Oktober 2009 (LSG LSA) Keine Witwenrente bei "Versorgungsehe" Stirbt ein Rentenversicherter innerhalb eines Jahres nach der Heirat, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Ehe zur Versorgung des Partners geschlossen wurde. Dann wird keine Witwenrente gewährt. Der langjährige Lebenspartner einer Klägerin war an Krebs im Endstadium erkrankt, eine Chemotherapie war schon abgebrochen worden. Wegen Bettlägerigkeit musste eine Heimtrauung durchgeführt werden, ein gemeinschaftliches Testament und eine Patientenverfügung wurden geschrieben. Wenige Wochen nach der Heirat starb der Mann. Der Rentenversicherungsträger lehnte die beantragte Witwenrente ab. Das dagegen erhobene Gerichtsverfahren ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage der Witwe abgewiesen, weil die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die Umstände der Heirat sprächen gegen die behauptete Absicht der Sicherstellung einer längerfristigen Pflege. Egal seien Dauer und Intensität der Partnerschaft. Unkonkret geäußerte Heiratsabsichten schon vor der Erkrankung seien nicht von Bedeutung. Der Verstorbene hätte dann nämlich seine Witwerrente aus einer früheren Ehe verloren. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2009, L 10 KN 51/06, rechtskräftig. Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

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