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Magdeburg, den 19.11.2009

(OVG LSA) Beschwerde der niedersächsischen Samtgemeinde "Oberharz" im Namensstreit erfolglos

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/09 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/09 Magdeburg, den 19. November 2009 (OVG LSA) Beschwerde der niedersächsischen Samtgemeinde "Oberharz" im Namensstreit erfolglos Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 19. November 2009 (Aktenzeichen: 4 M 217/09) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 2009 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 9 B 246/09 MD) bestätigt. Darin hatte das Verwaltungsgericht einen Eilantrag der Samtgemeinde ¿Oberharz¿ abgelehnt, mit dem verhindert werden sollte, dass sich mehrere benachbarte Gemeinden in dem in Sachsen-Anhalt gelegenen Teil des Harzes nach ihrem Zusammenschluss zu einer Einheitsgemeinde am 1. Januar 2010 den Namen "Oberharz am Brocken" geben. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, die geplante Benennung der neuen Stadt stelle keinen Eingriff in das Namensrecht der Samtgemeinde i. S. d. § 12 BGB dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Verwechslungsgefahr zu der Samtgemeinde bestehe. Einer solchen Gefahr werde schon durch die Hinzufügung ¿am Brocken¿ in hinreichender Weise begegnet. Es handele sich dabei gerade um einen unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen verhindern solle. Wie verschiedene Beispiele zeigten, seien identische Ortsnamen - gerade auch in und zwischen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt - häufig lediglich auf Grund von bestimmten Zusätzen unterscheidbar. Darüber hinaus werde die Verwechslungsgefahr weiter dadurch gemindert, dass die beiden Körperschaften in verschiedenen Bundesländern lägen, kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur aufwiesen und schließlich im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe ¿Stadt¿ und ¿Samtgemeinde¿ zusätzlich unterschieden würden. Weiterhin sei auch nicht anzunehmen, dass die neue Stadt als Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde angesehen werde. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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