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Hansestadt Stendal, den 24.11.2009

(LG SDL) Verurteilung wegen Vollrausch nach tödlichen Messerstichen

Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 025/09 Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 025/09 Stendal, den 24. November 2009 (LG SDL) Verurteilung wegen Vollrausch nach tödlichen Messerstichen Stark alkoholisierter Täter zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt Die Strafkammer 2 des Landgerichts Stendal ¿ Schwurgericht ¿ verurteilte heute einen 50-jährigen Stendaler wegen Vollrausches zu einer Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Ferner ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Kammer unter dem Vorsitz von Gerhard Henss sah es als erwiesen an, dass der Mann am 3. Juli 2009 im stark alkoholisierten Zustand (über 4 Promille) zwischen 19.30 und 21.00 Uhr mit einem ca. 15 cm langen und 4 bis 5 cm breiten Küchenmesser zweimal auf den Brustkorb seiner Lebensgefährtin einstach, so dass die Frau noch am Tatort verblutete. Eine Verurteilung wegen Totschlags kam nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte wegen starker Trunkenheit nicht nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat handeln konnte, und Schuld eine zwingende Voraussetzung für Strafe ist. Deshalb konnte der Angeklagte nur wegen Vollrausches belangt werden. Danach ist strafbar, wer sich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann. Vollrausch sieht jedoch einen wesentlich geringeren Strafrahmen vor (maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe), die im vorliegenden Fall nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen des Abhängigkeitssyndroms des Angeklagten auf 3 Jahre und 9 Monate gemildert werden musste. Der Vorsitzende kritisierte in seiner Urteilsbegründung deutlich den ¿ gerade bei Tötungsdelikten ¿ viel zu geringen Strafrahmen, der die Kammer an der Verhängung einer tatangemessenen Strafe gehindert habe. Wegen seines Hanges, unter Alkoholeinfluss Straftaten zu begehen, ordnete das Schwurgericht zugleich die Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt an. Diese Maßnahme der Besserung und Sicherung wird vor der Strafe vollstreckt und auf sie angerechnet. Der Angeklagte ließ sich zum Tatvorwurf nicht ein. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Sachverständigen konnte das Gericht das Verfahren bereits am ersten Verhandlungstag zur Entscheidungsreife führen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beantragt, die Verteidigung 3 Jahre und Unterbringung. Wegen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil rechtskräftig. Impressum: Landgericht Stendal Pressestelle Am Dom 19 39576 Stendal Tel: (03931) 58 13 14 Fax: (03931) 58 11 11, 58 12 27 Mail: pressestelle@lg-sdl.justiz.sachsen-anhalt.de

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