(OVG LSA) Beschwerden gegen die Durchführung von Bürgeranhörungen zur gesetzlichen Neugliederung von Gemeinden im Altmarkkreis Salzwedel und im Saalekreis erfolglos
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/09 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/09 Magdeburg, den 27. November 2009 (OVG LSA) Beschwerden gegen die Durchführung von Bürgeranhörungen zur gesetzlichen Neugliederung von Gemeinden im Altmarkkreis Salzwedel und im Saalekreis erfolglos Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit mehreren Beschlüssen vom 27. November 2009 im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren Beschwerden von Bürgern, Gemeinden sowie Bürgermeistern zurückgewiesen, mit denen die Durchführung von Bürgeranhörungen am 29. November 2009 im Rahmen der gesetzlichen Neugliederung von Gemeinden verhindert werden sollte. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, weder die Gemeinden noch ihre Bürger seien durch die Durchführung solcher Bürgeranhörungen in eigenen Rechten verletzt. Die Gemeinden seien durch die allein den Interessen der Bürger dienenden Anhörungen nur mittelbar berührt, weil ein (unmittelbarer) Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht erst durch die mittels Gesetz vorgenommene und einer nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeit unterliegenden Gebietsänderung erfolge. Auch ein Eingriff in Rechte der Bürger erfolge erst durch die Gebietsänderung selbst. Zudem könne die bloße Möglichkeit einer Anhörung, d.h. die Gelegenheit zur Wahrnehmung von Anhörungsrechten, von vornherein nicht als Rechtsbeeinträchtigung angesehen werden. Es unterliege schließlich auch keinen Bedenken, dass infolge der Spezialregelung des § 17 Absatz 2 Satz 4 der Gemeindeordnung die Verwaltungsgemeinschaften anstelle der betroffenen Gemeinden die Bürgeranhörung durchführten und daher nicht die Bürgermeister dieser Gemeinden tätig würden. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: 4 M 235/09, 4 M 236/09, 4 M 241/09). Zum Hintergrund: § 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt lautet: ¿Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das gleiche gilt für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden. Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Durchführung der Anhörung der Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.¿ Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
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