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Magdeburg, den 02.12.2009

(VG-MD) Verletzung des Rederechts eines Stadtrates bei der Beschlussfassung über den "Tunnelbau" in der Landeshauptstadt Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 004/09 Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 004/09 Magdeburg, den 2. Dezember 2009 (VG-MD) Verletzung des Rederechts eines Stadtrates bei der Beschlussfassung über den "Tunnelbau" in der Landeshauptstadt Magdeburg Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 02.12.2009 auf den Antrag eines (einzelnen) Stadtrates (Antragsteller) eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der der Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg zum sog. ¿Tunnelbau¿ deshalb für rechtswidrig erklärt wurde, weil im Zusammenhang mit der Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat  am 08.10.2009 des Rederecht des Antragstellers verletzt wurde. Das Gericht hat ausgehend von der besonderen Bedeutung des Rederechts gerade in kommunalen Vertretungen festgestellt, dass die vom Stadtrat für die Beratung über die Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters festgelegte (Gesamt-)Redezeit von 60 Minuten für alle Stadträte, der Bedeutung der Sache nicht gerecht wurde. Zwar besteht das Rederecht des einzelnen Stadtrates nicht uneingeschränkt und insbesondere zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit kommunaler Vertretungen sind Redezeitbeschränkungen grundsätzlich zulässig. Diese sind jedoch an der Bedeutung der Sache im Einzelfall auszurichten.  Vorliegend hat das Gericht den Beschluss über den ¿Tunnelbau¿ als eine besondere Angelegenheit von großer städtebaulicher und finanzpolitischer Bedeutung angesehen. Es folgte in diesem Zusammenhang insbesondere nicht der Ansicht der Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg, die Frage nach dem ¿Ob¿ des Tunnelbaus habe am 08.10.2009 gar nicht mehr gestanden. Vielmehr bestanden für das Gericht gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass trotz der bestehenden Beschlusslagen aus den Jahren 2006 bis 2008 der Stadtrat nochmals eine Grundsatzentscheidung treffen sollte. Dem hätte mit der Bemessung der Redezeit zwingend Rechnung getragen werden müssen. Allein wegen der festgestellten Verletzung des Rederechts und nicht wegen der getroffenen Sachentscheidung wurde die einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Magdeburg ist aufgrund der erlassenen einstweiligen Anordnung gehindert, den Beschluss vom 08.10.2009 durch konkrete Vollzugshandlungen (Abschluss von Verträgen etc.) umzusetzen; der Stadtrat wird sich nach Auffassung des Gerichts erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben. Gegen die Entscheidung kann der Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegen. Aktenzeichen: 9 B 297/09 MD Uwe Haack (Pressesprecher) Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606 - 7062 Fax: (0391) 606 - 7032 Mail: pressestelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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