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Magdeburg, den 10.12.2009

Innenminister Hövelmann zur abschließenden Beratung des Spielbankengesetzes

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 245/09 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 245/09 Magdeburg, den 10. Dezember 2009 Sperrfrist: heute, 10.12.2009, 13.00 Uhr Innenminister Hövelmann zur abschließenden Beratung des Spielbankengesetzes Der Landtag berät am heutigen Donnerstag abschließend über den Entwurf eines Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. In der Debatte erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Im Rahmen der Einbringung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Spielbankgesetz in diesem Februar hier in diesem Plenum hatte ich festgestellt, dass d er vorgelegte Gesetzentwurf den ordnungsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird und für den Spielbankbetrieb einen angemessenen und ausreichenden Rahmen für eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten erfolgreiche Betätigung heutiger oder künftiger Zulassungsinhaber bietet. Ich freue mich, dass die den Gesetzentwurf beratenden Ausschüsse dieser Aussage zustimmen und der Landtag heute eine Beschlussempfehlung vorliegen und zu beraten hat, die inhaltlich im Wesentlichen mit dem im Februar eingebrachten Entwurf der Landesregierung übereinstimmt. Wie in allen anderen Ländern geht auch das Spielbankenrecht im Land Sachsen-Anhalt davon aus, dass der Betrieb einer Spielbank kein ,normales`, erlaubtes Gewerbe, sondern eine grundsätzlich verbotene und strafbewehrte Tätigkeit ist, die nur im Einzelfall aufgrund einer besonderen Zulassung erlaubt werden kann. Die Zulassung einer Spielbank wird daher entscheidend durch die öffentliche Aufgabe bestimmt, illegales Glücksspiel einzuschränken, den Spieltrieb der Menschen zu kanalisieren, Spielsucht zu vermeiden und zu bekämpfen sowie Manipulations- und Betrugshandlungen zu verhindern. Die ordnungsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzentwurfes tragen diesem Grundgedanken Rechnung. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass zukünftig verpflichtend im Gesetz festgeschrieben ist, dass der Zulassungsinhaber eine Videoüberwachung vorzunehmen hat. Diese dient dazu, die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen zu überwachen, einen ordnungsgemäßen Spielablauf sicherzustellen und die Spielbankbesucher vor betrügerischen Machenschaften zu schützen. Die Bestimmung der zukünftigen Spielbankgemeinden, die ein öffentliches Bedürfnis widerspiegeln müssen, erfolgt nunmehr durch die Landesregierung. Dadurch wird die Einflussmöglichkeit des Landes auch nach einer möglichen Privatisierung gewährleistet. Besonders zu erwähnen ist auch, dass es mit dem neuen Gesetz erstmals möglich ist, Tisch- und Automatenspiele in einem Raum anzubieten. Das Gesetz schafft damit die Rahmenbedingungen, um die Spielbanken in Sachsen-Anhalt auch konzeptionell zukunftsfähig aufstellen zu können, so dass der öffentliche Auftrag umfassend erfüllt werden kann. Die wirtschaftlichen Aspekte der Spielbank dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich als Rand- und Folgeerscheinungen des Spielbankbetriebes angesehen werden. Allerdings ist Voraussetzung für einen sachgerechten Spielbankbetrieb, dass trotz Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet wird. Das vorgesehene neue Abgabensystem, das eine bruttospielertragsbezogene Abgabe einerseits und eine ergebnisbezogene Zusatzabgabe andererseits enthält, stellt dies sicher. Eine nicht unerhebliche materiell-rechtliche Änderung hat der Gesetzentwurf gleichwohl erfahren. In der Sitzung des Innenausschusses am 17. September 2009 haben die Fraktionen der CDU und der SPD einen Änderungsantrag gestellt, der sich zum einen auf die Laufzeit der Zulassungen zum Betrieb einer Spielbank bezieht und zum anderen Klarstellungen zum Ausschreibungsverfahren beinhaltet. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf noch eine Zulassungsfrist von zehn Jahren mit einer Verlängerungsoption um fünf Jahre enthielt, sieht der Änderungsantrag die Möglichkeit vor, die Zulassung für einen Zeitraum von (höchstens) 15 Jahren zu erteilen. Im Hinblick auf die damit verbundene wirtschaftliche Planungssicherheit für einen Spielbankbetreiber und die erhöhten Aufwendungen aufgrund der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere zum Spielerschutz, stellt sich die im Änderungsantrag enthaltene Regelung zur Zulassungsfrist als maßvoll, aber auch als ausreichend dar. Die mit dem Änderungsantrag ferner vorgeschlagenen Klarstellungen, dass es für die Zulassung von Zweigstellen, die Änderung des Spielangebotes sowie die Änderung der räumlichen und örtlichen Unterbringung keines Ausschreibungsverfahrens bedarf, begrüße ich ausdrücklich. Erlauben Sie mir noch einige Ausführungen zur Notifizierung des Gesetzentwurfes. Dieses Thema hat die FDP-Fraktion bei der Einbringung des Gesetzes in den Landtag besonders bewegt. Die Kommission hat im Rahmen der Notifizierungsfrist, die am 18. Mai 2009 ablief, eine Bemerkung zum Gesetzentwurf ausgebracht. Bemerkungen werden vorgebracht, wenn der notifizierte Text zwar dem Gemeinschaftsrecht entspricht, aber Auslegungsfragen aufwirft. Die Kommission bat insbesondere im Hinblick auf die Begründung des Verbots, Geldspielgeräte gem. § 33 c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung in Spielbanken aufzustellen, um eine Erläuterung, damit sichergestellt werden kann, dass eine solche Einschränkung nicht Artikel 28 bis 30 des EG-Vertrages (Vorschriften zum freien Warenverkehr) verletzt. Diese Erläuterung wurde der Kommission von meinem Haus mit Schreiben vom 6. Juli 2009 übermittelt und dargestellt, dass mit der Regelung im Gesetzentwurf der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten weiterhin gewährleistet ist und eine unmittelbare, mittelbare, tatsächliche oder potentielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels, insbesondere der Einfuhr nicht vorliegt. Eine weitere Reaktion der Kommission darauf ist bisher jedenfalls nicht erfolgt. Die Abgabe von Bemerkungen führt gegenüber der automatischen Dreimonatsfrist nicht zu einer zusätzlichen Stillhaltefrist .¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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