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Halle (Saale), den 25.01.2010

(VG HAL) Europäischer Gerichtshof vom Verwaltungsgericht Halle angerufen Beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit: EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 003/09 Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 003/09 Halle, den 21. Dezember 2009 (VG HAL) Europäischer Gerichtshof vom Verwaltungsgericht Halle angerufen Beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit: EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären Mit Beschluss vom 30. September 2009 (Az.: 5 A 163/07 HAL) hat das Verwaltungsgericht Halle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen dazu vorgelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine finanzielle Entschädigung hat, wenn dieser eine Arbeitszeit festgesetzt hat, welche die in der sog. europarechtlichen Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie (2003/88/EG) vorgesehene Höchstarbeitszeit überschreitet. Danach darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. In dem der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Verfahren sah der Dienstplan des Klägers, einem verbeamteten Feuerwehrmann, für dessen Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 54 Stunden vor. Nach seiner Umsetzung in das Einsatzleitzentrum der Feuerwehr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn einen Ausgleich für die von ihm während eines Zeitraums von drei Jahren über die in der Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie festgelegte arbeitszeitliche Höchstgrenze hinaus geleistete Mehrarbeit. Der Dienstherr lehnte dies ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle hat der Dienstherr des Klägers im streitigen Zeitraum zwar dessen Arbeitszeit rechtswidrig unter Verstoß gegen die Vorgaben der Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie festgesetzt. Allerdings fehle es für den vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch an einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung setze nach Maßgabe der bestehenden nationalen Rechtslage einen Antrag des Beamten auf Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit voraus; ein Ausgleich sei nur zu gewähren, soweit nach Antragstellung weiterhin Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise festgesetzt würden. Die Festsetzung zusätzlicher Arbeit als Regelarbeitszeit stelle keine vergütungspflichtige Mehrarbeit dar. Womöglich lässt sich ein Ausgleichsanspruch des Klägers aber aus der europarechtlichen Gestaltungsrichtlinie ableiten. Da es zur Beantwortung dieser Frage der Auslegung von europäischem Gemeinschaftsrecht bedarf, war das Gericht gehalten, zu den sich insoweit ergebenden Fragen eine sogenannte Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt. Dr. Volker Albrecht Pressesprecher Impressum: Verwaltungsgericht Halle Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2309 Fax: (0345) 220-2332 Mail: pressestelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

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