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Halle (Saale), den 25.01.2010

(VG HAL) Europäischer Gerichtshof vom Verwaltungsgericht Halle angerufen Umsetzung eines Feuerwehrbeamten wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit: EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/09 Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/09 Halle, den 21. Dezember 2009 (VG HAL) Europäischer Gerichtshof vom Verwaltungsgericht Halle angerufen Umsetzung eines Feuerwehrbeamten wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit: EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären Mit Beschluss vom 25. März 2009 (Az.: 5 A 65/07 HAL) hat das Verwaltungsgericht Halle den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung mehrerer Fragen angerufen, welche die Auslegung der sog. europarechtlichen Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie (2003/88/EG) betreffen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist verbeamteter Feuerwehrmann, der sich gegen seine Umsetzung wendet. Er war zunächst im Einsatzdienst der Feuerwehr mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Dienstzeit von 54 Stunden tätig. Nach der Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche indes 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. Nachdem der Kläger bei seinem Dienstherrn die Einhaltung der arbeitszeitlichen Grenze bei der Einsatzplanung beantragt hatte, setzte dieser ihn in das Einsatzleitzentrum der Feuerwehr um. Hier hat der Kläger bei gleichbleibender Besoldung zwar lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu verrichten. Er empfindet die Umsetzung jedoch als Maßregelung seines Dienstherrn und möchte weiterhin im Einsatzdienst tätig sein. Zudem erhält er eine geringere Erschwerniszulage für Nach-, Sonn- oder Feiertagsdienst, da ein solcher weniger anfällt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle ist die Umsetzung zwar nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nicht zu beanstanden. Allerdings verstößt die Umsetzung womöglich gegen geltendes europäisches Gemeinschaftsrecht. Denn nach der Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, wenn er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Dabei lässt die Richtlinie offen, wann von einem solchen Nachteil zu sprechen ist. Insoweit ist zu klären, ob es in diesem Zusammenhang auf das Empfinden des Betroffenen oder die Sicht eines objektiven Beobachters ankommt. Sollte eine objektive Sichtweise maßgebend sein, stellt sich die Frage, ob eine verminderte Erschwerniszulage bereits als Nachteil angesehen werden kann. Schließlich bedarf einer Klärung, ob Vorteile des neuen Dienstpostens, wie etwa kürzere Arbeitszeiten oder die Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, einen durch eine Umsetzung entstandenen Nachteil ausgleichen können. Das Verwaltungsgericht Halle war verpflichtet, zur Klärung dieser die Auslegung von Gemeinschaftsrecht betreffenden Fragen eine sogenannte Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt. Dr. Volker Albrecht Pressesprecher Impressum: Verwaltungsgericht Halle Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2309 Fax: (0345) 220-2332 Mail: pressestelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

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