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Halle (Saale), den 11.02.2010

Erörterungstermin zu geplanter Schweinemastanlage in Stöbnitz  abgeschlossen

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 004/10 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 004/10 Halle (Saale), den 21. Januar 2010 Erörterungstermin zu geplanter Schweinemastanlage in Stöbnitz  abgeschlossen Umfangreiche Nachprüfungen notwendig Nach zweitägiger Sitzung ist gestern Abend der Erörterungstermin zur geplanten Schweinemastanlage in Stöbnitz abgeschlossen worden. In sehr sachlicher Atmosphäre wurden Einwendungen vorgetragen und diskutiert. Dabei wurden alle relevanten Fachgebiete bearbeitet.  Aus dem Erörterungstermin ergeben sich für das Landesverwaltungsamt als zuständige Genehmigungsbehörde umfangreiche Prüfkonsequenzen. So haben sich bei der Anhörung neue Aspekte ergeben, die eine Präzisierung bzw. Nachbesserung von Angaben seitens der Antragstellerin zwingend erforderlich machen. Nach nunmehr einzuleitender intensiver Prüfung aller vorgetragenen Argumente wird die Antragstellerin anschließend aufgefordert, Angaben wie beispielsweise zu Immissionsprognosen zu untersetzen, nachzubessern und Unterlagen nachzureichen. Zum jetzigen Zeitpunkt können aufgrund des umfangreichen Untersuchungsrahmens noch keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens gemacht werden. Insgesamt liegen 457 Einwendungen vor, die im Rahmen des Erörterungstermins von den anwesenden Einwendern mündlich vorgetragen und umfangreich begründet wurden. Hintergrund Die A+J Agrar GmbH & Co.KG hat am 18.08.2009 gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit 7.500 Mastschweineplätzen am Standort Stöbnitz beantragt. Der Gesetzgeber sieht in förmlichen Genehmigungsverfahren die Erörterung von Einwendungen vor, soweit diese fristgerecht eingereicht wurden und die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde einer Erörterung bedürfen. In § 4 BImSchG wird bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen der Genehmigung bedürfen. In der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen festgelegt worden. Die hier zur Rede stehende Anlage ist unter Nr. 7.1 Buchstabe g der Spalte 1 aufgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist nach der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten das Landesverwaltungsamt. Gemäß § 10 BImSchG hat die für die Genehmigung zuständige Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern, soweit dies zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Nicht zum Erörterungstermin zu behandeln sind gem. § 15 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sind auf dem Rechtswege vor den ordentlichen Gerichten zu klären. Ziel des Erörterungstermins ist es, den Einwendern Gelegenheit zu geben, durch mündliches Vorbringen ihre zuvor schriftlich erhobenen Einwendungen zu präzisieren, zu verdeutlichen und zu begründen. Auch bei Abwesenheit von Einwendern werden deren Einwendungen erörtert. Der Antragstellerin ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Damit soll die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt werden, Genehmigungsvoraussetzungen fundierter prüfen zu können. Zum Erörterungstermin wird daher keine Entscheidung getroffen. Die Genehmigungsbehörde wird vielmehr alle vorgebrachten Einwendungen und die Sachvorträge aus dem Erörterungstermin gegenüber dem Verlangen der Antragstellerin auf Genehmigung gewissenhaft prüfen und abwägen. Die darauf fußende abschließende Entscheidung über den Antrag kann - zustimmend, - einschränkend zustimmend - oder ablehnend sein. Die Entscheidung wird im vorliegenden Falle durch öffentliche Bekanntmachung bekannt gemacht. Der Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden. Damit haben die Antragstellerin und die Einwender, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit, Rechtsbehelfe (also Klage) beim Verwaltungsgericht in Halle gegen den Bescheid in seiner Gesamtheit oder gegen Teile zu erheben. Die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren regelt sich nach den Vorschriften der 9. BImSchV. Der bisherige Verlauf des Genehmigungsverfahrens entspricht diesen Vorschriften. Das Vorhaben wurde am 15. Oktober 2009 öffentlich bekannt gemacht im: 1.    Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt und 2.   in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Merseburg. Die Auslegung erfolgte vom 23.10.2009 bis einschließlich 23.11.2009 1. im Landesverwaltungsamt Halle, Dessauer Str.70, Zimmer A 123 und 2. in der Stadt Mücheln. Während der Einwendungsfrist konnten Einwendungen schriftlich bei den vorgenannten Behörden gegen das Vorhaben erhoben werden. Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden. Die Einwendungsfrist endete am 07. Dezember 2009 Anzahl der Einwendungen: 457 Davon verfristet: 1. Auf vorgefertigten Listen wurden 5808 Unterschriften eingereicht. Diese können nicht als Einwendung gewertet werden, da nur erklärt wird, dass die Unterzeichner gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind. Aus einer Einwendung muss hervorgehen, warum man die Anlage für unzulässig hält. Folgende Sachgebiete wurden erörtert: 1    Raumordnung / Planungsrecht 1.1 Bestandsschutz 1.2 Standort 1.3 Raumordnung 1.4 Planungsrecht 2 Luftreinhaltung 2.1 Geruchsbelastung 2.2 Ammoniakbelastung 2.3 Luftschadstoffe 2.4 Wetterdaten 2.5 Fehlerhafte Prognose 2.6 Vorsorge/Mindestabstand 2.7 Abluftreinigungsanlage 2.8 Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 TA Luft 3 Lärmschutz 4    Erschließung 5 Naturschutz 5.1 Allgemeines 5.2 Pflanzen und Ökosysteme 5.3 Artenschutz 6 Bodenschutz/Abfallrecht/Altlasten 7 Grund- und Oberflächenwasser/Wasserrecht 8 Tierschutz/Tierseuchenschutz 9    Brandschutz 10    Allgemeine Einwendungen 10.1            Formelle Fragen 10.2            Wirtschaftliche Fragen Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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