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Dessau-Roßlau, den 16.02.2010

(LverfG LSA) Neufassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/10 Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/10 Dessau-Roßlau, den 16. Februar 2010 (LverfG LSA) Neufassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig. Aktenzeichen: LVG 9/08 Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom heutigen Tage einer Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Sössen (Burgenlandkreis) gegen § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt stattgegeben (Aktenzeichen LVG 9/08). Die Vorschrift sieht vor, dass kreisangehörige Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 50% übersteigt, 30% des über diesem Grenzwert liegenden Betrages als Finanzausgleichsumlage abzuführen haben. Die Umlage wird dem Ausgleichsstock zugeführt, aus dem Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt Zuweisungen erhalten können. Im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin siedelte sich 2003 ein Unternehmen an, dessen Aufgabe die Verwaltung der Industriebeteiligungen einer deutschen Großbank ist. Die Beschwerdeführerin erzielt seither überdurchschnittlich hohe Gewerbesteuereinnahmen. Auf ihre Verfassungsbeschwerde hat das Landesverfassungsgericht bereits mit Urteil vom 13. Juni 2006 (Aktenzeichen: LVG 7/05) die ursprüngliche Fassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes für mit der Verfassung unvereinbar erklärt, weil der interkommunale Finanzausgleich nicht dazu führen dürfe, dass eine Gemeinde ihre Mindestfinanzausstattung verliere und die Regelung zudem keine Einzelfallregelung zur Vermeidung von Härtefällen enthielt. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit Gesetz vom 20. März 2007 eine ergänzende Vorschrift eingefügt, nach der die Verpflichtung zur Abführung der Umlage dann entfällt, wenn sie zu einer unangemessenen Veränderung der Finanzkraft einer Gemeinde führt. Die Beschwerdeführerin sieht sich hierdurch noch immer in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt. Die gerügte Vorschrift ist auch in ihrer derzeitigen Fassung mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar. Sie trägt den Vorgaben des Landesverfassungsgerichts nicht hinreichend Rechnung. Das Landesverfassungsgericht bejaht die grundsätzliche Zulässigkeit eines interkommunalen Finanzausgleichs und die Intention des Gesetzgebers. Die Neufassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes verwischt jedoch in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die finanziellen Ebenen zwischen Gemeinden und Landkreisen. Darüber hinaus genügt die Härtefallregelung dem Bestimmtheitserfordernis nicht, weil sich aus ihr nicht die Grenzen der konkreten Belastung betroffener Gemeinden ermitteln lassen. Die Konkretisierung darf nicht der Exekutive überlassen bleiben, sondern muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Die Gemeinden müssen verlässlich disponieren können. Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube    (0340/202-1445) Impressum: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau-Roßlau Tel: (03 40) 2 02 14 45 Fax: (03 40) 2 02 15 60 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de

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