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Magdeburg, den 18.02.2010

Alle Vorschläge umfassend vorbereitet und abgewogen / Innenminister Hövelmann zur Einbringung der Gesetze für die Gemeindegebietsreform

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 015/10 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 015/10 Magdeburg, den 18. Februar 2010 Sperrfrist: Beginn der Rede Alle Vorschläge umfassend vorbereitet und abgewogen / Innenminister Hövelmann zur Einbringung der Gesetze für die Gemeindegebietsreform Der Landtag berät heute erstmals über die Regierungsentwürfe für elf Einzelgesetze zur Eingemeindung oder Neubildung von Gemeinden in der gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform und für ein zweites Begleitgesetz. Zur Einbringung der Gesetze erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Mit den Ihnen vorliegenden zwölf Gesetzentwürfen sind wir auf dem besten Weg, die Gemeindegebietsreform im Land zum Abschluss bringen zu können. Wir haben für den Gesetzgeber ein ziemlich großes Paket geschnürt, dessen Inhalt für jede Eingemeindung oder Neubildung umfassend, systemkonform und am Gemeinwohl orientiert abgewogen worden ist. Unser Ziel ist es, spätestens am 1. Januar 2011 alle gesetzlich noch erforderlichen Neugliederungen in den elf Landkreisen wirksam werden zu lassen. Das Zweite Begleitgesetz enthält dazu die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Mit Beginn des Jahres 2011 wird das Land Sachsen-Anhalt dann (endlich) über künftig leistungsfähige Gemeindestrukturen verfügen, und wir können von uns behaupten, dass wir die Zeichen der Zeit erkannt haben und zum Wohl unserer Gemeinden angemessen auf die Herausforderungen der Zukunft reagiert haben. Ich denke, auch nach dem im parlamentarischen Raum geführten und noch zu führenden politischen Diskurs ist vielen Parlamentariern daran gelegen, die gesetzliche Phase der Gemeindegebietsreform zum Wohl unserer Gemeinden zeitnah abschließen zu können. Ich bin deswegen optimistisch, dass das Hohe Haus die von der Landesregierung vorgeschlagenen gesetzlichen Neugliederungen mittragen wird. Lassen Sie mich kurz auf den Verlauf unserer Gemeindegebietsreform eingehen. Nach Abschluss der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU haben wir im August 2007 ein Leitbild vorgelegt, das gleichzeitig Startschuss für die Reform war. Auf der zweiten Reformstufe haben Sie zu Beginn des Jahres 2008 die Ziele, Leitbilder und Leitlinien für eine zukunftsfähige kommunale Ebene des Landes mit dem ersten Begleitgesetz verabschiedet. Sämtliche hiergegen erhoben Verfassungsbeschwerden sind abgewiesen worden, das Landesverfassungsgericht hält also unsere Vorstellungen über die Gemeindestruktur für verfassungskonform. Die Mehrzahl der Gemeinden hat das auch so gesehen. Denn in der freiwilligen Phase hat sich die Mehrzahl der Gemeinden bewegt: Zu Beginn der Reform Mitte des Jahres 2007 hatten wir noch über 1.000, konkret 1.043 kreisangehörige Gemeinden. Insgesamt haben mehr als 830 Gemeinden bei der Reform mitgezogen ¿ manche würden sagen, sind mit Druck geschoben worden ¿ und haben im Interesse ihrer Bürgerschaft rund 390 Gebietsänderungsverträge ausgehandelt. Mit Stand vom 1. Januar dieses Jahres gab es noch 365 kreisangehörige Gemeinden im Land, per 24. Januar 2010 nur noch 362. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Kommunalabteilung sowie die Kolleginnen und Kollegen im Landesverwaltungsamt und in den Kommunalaufsichten der Landkreise haben dabei ein gewaltiges Arbeitspensum absolviert. In den letzten zweieinhalb Jahren haben sie die Gemeinden bei der Vertragsgestaltung beraten, sie haben unzählige Gespräche mit den Gemeindevertretern geführt, sind vor Ort gewesen und haben in den Räten die Rechtslage und ihre Gestaltungsmöglichkeiten erläutert, sie haben die ausgehandelten Gebietsänderungsverträge und die Verbandsgemeindevereinbarungen geprüft und genehmigt. Das alles war nicht immer ganz einfach, das weiß ich. Teilweise ist sogar nachts und an den Wochenenden gearbeitet worden, damit wir unsere doch sehr anspruchsvolle Reform-Zeitschiene einhalten können. Allen Beteiligten möchte ich hier und heute ausdrücklich für ihr großes Engagement und für das hohe Niveau, auf dem gearbeitet wurde und wird, ganz herzlich danken. Im Ergebnis haben wir seit Beginn der freiwilligen Phase rund 85 Prozent der Gemeinden zukunftsfähig gemacht. Das ist ¿ auch im Vergleich zu den Gebietsreformen in anderen Bundesländern ¿ ein ausgezeichnetes Ergebnis, über das ich mich freue. Mein Dank gilt deswegen auch allen beteiligten Kommunalpolitikern in den Gemeinden und Verwaltungsmitarbeitern vor Ort. Die Vertragspartner standen vor großen Aufgaben, die viel Kraft und zusätzliche Zeit gekostet haben. Allen Städten und Gemeinden, die freiwillig leitbildgerechte Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden gebildet haben, gratuliere ich zu ihrem Entschluss; sie sind den richtigen Schritt für die Zukunftsfähigkeit ihrer Gemeinde gegangen. Denn freiwillige Lösungen ¿ um die kommunalpolitisch teilweise hart gerungen wurde ¿ bilden in meinen Augen das beste Fundament für das Zusammenwachsen in den neuen Einheits- und Verbandsgemeinden und für die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung. 151 Gemeinden sind diesen Schritt leider nicht mitgegangen, sie entsprechen noch nicht dem Leitbild der Gemeindegebietsreform. Diese Gemeinden müssen jetzt auf der dritten Stufe der Gemeindegebietsreform vom Gesetzgeber neu gegliedert werden. Die Landesregierung legt dazu elf Gemeindeneugliederungsgesetze vor, die jeweils einen Landkreis betreffen. Wenn das Plenum unseren Neugliederungsvorschlägen folgt, werden die neuen Strukturen spätestens am 1. Januar 2011 entstehen. In Sachsen-Anhalt wird es dann 219 Gemeinden geben, nämlich 104 Einheitsgemeinden und 18 Verbandsgemeinden mit insgesamt 115 Mitgliedsgemeinden. Die Gemeindeneugliederungsgesetze haben wir umfassend vorbereitet. Unsere Neugliederungsvorschläge entsprechen dem im Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz aufgestellten System. Wir haben für jede einzelne aufzulösende Gemeinde den Sachverhalt vollständig ermittelt und der Abwägung zu Grunde gelegt. Wir haben ¿ und das ist ganz wesentlich ¿ zu jedem einzelnen Neugliederungsfall alle Betroffenen angehört. Also: Alle aufzulösenden Gemeinden, die jeweils aufnehmenden Gemeinden oder Verbandsgemeinden, die Landkreise, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die Stadt-Umland-Verbände und natürlich die Kommunalen Spitzenverbände. Die von der Verfassung vorgeschriebene Anhörung der von der Neugliederung betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben wir ebenfalls für den Gesetzgeber vorbereitet und durchgeführt. Praktischen Schwierigkeiten hat uns hier und da allerdings die Umsetzung der Bürgeranhörung bereitet. Die Reformgegner in einigen Gemeindevertretungen haben zumindest versucht, das Verfahren aufzuhalten, indem sie die Anhörungstermine nicht bekannt gemacht haben, zum Boykott aufgerufen haben oder die vorgesehenen Wahllokale nicht geöffnet oder sogar mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät blockiert haben. In Zusammenarbeit mit den Kommunalaufsichten der Landkreise ist hier schnell, teilweise mit Bibliotheksbussen als Wahllokal auch einfallsreich reagiert worden. In dieser Phase hat uns die bestätigende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichtes den Rücken gestärkt und betont, dass bürgerschaftliche Beteiligungsrechte mit Verfassungsrang nicht von den gewählten Gemeindeorganen den betroffenen Gemeindeeinwohnern vorenthalten werden dürfen ¿ auch wenn sie für die Gemeinde als solche die Reform ablehnen. Also, die erforderliche Anhörung der Bürgerinnen und Bürger für jede gesetzlich vorgesehene Neugliederung hat stattgefunden. Leider in einigen Fällen mit einer verschwindend geringen Wahlbeteiligung. Erfreulich ist, dass noch während unseres Anhörungsverfahrens elf noch nicht leitbildgerechte Gemeinden wirksame Gebietsänderungsverträge geschlossen haben und wir die geplanten Zwangseingemeindungen aus den Gesetzentwürfen wieder streichen konnten: So haben sich im Landkreis Börde die Gemeinde Wackersleben mit der Gemeinde Hötensleben und die Gemeinde Peseckendorf mit der Stadt Oschersleben zusammengeschlossen. Im Landkreis Harz hatten die Stadt Derenburg und die Gemeinden Timmenrode, Sargstedt und Danstedt noch freiwillige Zusammenschlüsse realisiert. Leitbildgerechte Neugliederungen auf freiwilliger Grundlage erfolgten ferner im Landkreis Mansfeld-Südharz, so bei den Gemeinden Freist, Friedeburg und Heiligenthal, bei der Gemeinde Friedensdorf im Saalekreis und auch bei der Gemeinde Naundorf bei Seyda im Landkreis Wittenberg. In den Gemeindeneugliederungsgesetzen zu den Landkreisen Burgenlandkreis, Harz, Stendal und Wittenberg sind wir nach den Ergebnissen der Anhörung und Abwägung aller vorgetragenen Argumente von den noch in den Referentenentwürfen ins Auge gefassten Neugliederungsvorhaben abgewichen: Dies betrifft zum einen den Entwurf des Gemeindeneugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Burgenlandkreis. So sollen nun auch die Gemeinden Großkorbetha, Schkortleben und Wengelsdorf in die Stadt Weißenfels eingemeindet werden. Nach dem Ergebnis der Anhörung und deren Auswertung wurde zudem auch der Gesetzentwurf über die Neugliederung der Gemeinden betreffend den Landkreis Harz insoweit geändert, als die Gemeinde Westerhausen nunmehr statt in die Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg gesetzlich in die Stadt Thale eingemeindet werden soll. Hinsichtlich der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz sieht der Gesetzentwurf nunmehr vor, dass die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder nicht in die Stadt Ballenstedt, sondern in die Stadt Quedlinburg eingemeindet werden sollen. Eine weitere Änderung wurde beim Entwurf zum Gemeindeneugliederungsgesetz betreffend den Landkreis Stendal bezüglich der Verbandsgemeinde Seehausen vorgenommen. Danach soll die Gemeinde Schönberg der Mitgliedsgemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark) zugeordnet werden und nicht der Mitgliedsgemeinde Altmärkische Wische. Letztendlich hat auch der Gesetzentwurf bezüglich des Landkreises Wittenberg eine Änderung erfahren, konkret was die Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming betrifft. So soll die Gemeinde Gadegast nicht in die Stadt Jessen (Elster) eingemeindet werden, sondern gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzentwurfs an der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster teilnehmen. Die erforderliche Bürgeranhörung ist für den 18. April 2010 geplant und bereits entsprechend veranlasst. Nach dem Kenntnisstand meines Hauses könnte kurzfristig im Saalekreis die gesetzliche Eingemeindung der Gemeinde Braschwitz in die Stadt Landsberg entbehrlich werden. Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages wird Ausnahmen enthalten, zu denen die Gemeinderäte noch Beitrittsbeschlüsse fassen müssten. Geschieht dies, kann die Gebietsänderung wirksam werden. Die regierungstragenden Fraktionen könnten mit einem gemeinsamen Änderungsantrag, die Gemeinde Braschwitz aus § 2 des Gemeindeneugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Saalekreis zu streichen, auf den freiwilligen Zusammenschluss reagieren. Möglicherweise lässt sich auch im Landkreis Harz die Gemeinde Westerhausen noch freiwillig nach Thale eingemeinden. Zu den Gemeindeneugliederungsgesetzen kann ich zusammenfassend feststellen: Die von einer gesetzlichen Neugliederung betroffenen Gemeinden haben sich bis auf wenige Ausnahmen (zum Beispiel Mehmke, Tangerhütte, Schkortleben, Gadegast) gegen ihre Auflösung ausgesprochen, ebenso haben deren Bürgerinnen und Bürger zumeist gegen den Neugliederungsvorschlag votiert. Beim jeweiligen Landkreis, den aufnehmenden Gemeinden, den regionalen Planungsgemeinschaften und den in manchen Fällen angehörten Stadt-Umland-Verbänden stießen unsere Neugliederungsvorschläge überwiegend auf Zustimmung. Insgesamt entsprechen die von uns erarbeiteten gesetzlichen Neugliederungen dem Leitbild zur Gemeindegebietsreform. Alle Anhörungsergebnisse sind in den Gesetzen umfassend und detailliert dargestellt. Ich denke, sie bieten dem Plenum eine sehr gute Grundlage für die schlussendlich von ihm zu treffende Abwägungsentscheidung in jedem Neugliederungsfall. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, auf diese Anhörungsergebnisse zurückzugreifen und sich insbesondere die Ergebnisse der verfassungsrechtlich unverzichtbaren Bürgeranhörungen zu Eigen zu machen oder selbst erneut anzuhören. Jetzt zum Zweiten Begleitgesetz: Zum Zweiten Begleitgesetz haben wir die Kommunalen Spitzenverbände angehört. Die Kritik an den Ausführungsvorschriften zur Gemeindegebietsreform war zumeist verhalten, wir sind hier insbesondere dem Städte- und Gemeindebund entgegen gekommen. Knackpunkt war, wie wir die Repräsentation der von einer Auflösung ihrer Gemeinde betroffenen Bürgerinnen und Bürger bis zur nächsten allgemeinen Kommunalwahl 2014 in der neuen Gemeinde gestalten. Ich will es gleich vorweg sagen, ich bin froh, dass wir eine gangbare Lösung gefunden haben. Der Städte- und Gemeindebund und auch der Landkreistag hatten eine Verletzung des Demokratieprinzips beanstandet, sollte das Zweite Begleitgesetz keine ergänzenden Regelungen zu unserem geltenden wahlrechtlichen System enthalten. Im Zweiten Begleitgesetz haben wir deswegen weitere Regelungen aufgenommen, die meines Erachtens jetzt eine gute verfassungsgemäße Grundlage beinhalten und der besonderen Situation einer das ganze Land betreffenden Gemeindegebietsreform gerecht werden. Im Einzelnen: Das Zweite Begleitgesetz ist als Artikelgesetz ausgestaltet. Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform, das den einheitlichen Vollzug aller im Zusammenhang mit dem Abschluss der landesweiten Gemeindegebietsreform stehenden Neugliederungsgesetze sicherstellen soll. Mit Artikel 2 wird zur Stärkung der Ortschaftsrechte die Gemeindeordnung geändert. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist in der Begründung zu Artikel 1 § 7 die Systematik des Gesetzgebers zur Anordnung einer einzelnen Neuwahl des Gemeinderates erweitert worden. Der Gesetzgeber ordnet die Neuwahl des Gemeinderates an, wenn statt bisher mehr als der Hälfte nunmehr mehr als ein Drittel der künftigen Einwohnerschaft in eine Gemeinde eingemeindet wird. Dies gilt sowohl für Einheitsgemeinden als auch für Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden und betrifft die Einheitsgemeinden Gardelegen, Annaburg und Gräfenhainichen sowie die Mitgliedsgemeinde Rochau der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck. Der Forderung des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt nach einer sog. ¿Bagatellgrenze¿ für anzuordnende Neuwahlen ist damit nachgekommen worden. In diesen Fällen wird zweifelsohne dem Demokratieprinzip genügt. Im Kern stellen wir darauf ab, ob die jeweilige Eingemeindung nur unwesentliche oder wesentliche Veränderung der sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Struktur einer Gemeinde bewirkt. Sind Veränderungen des Gemeindegefüges nämlich unwesentlich, kann nach der Rechtsprechung der Rat der aufnehmenden Gemeinden auch den neu hinzutretenden Gemeindeteil repräsentieren. Wesentlich sollen die Veränderungen aber dann sein, wenn mehr als ein Drittel der Bevölkerung hinzukommt. Damit wird an die gesetzgeberischen Leitlinien zur Gemeindegebietsreform im Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz angeknüpft und ein in sich geschlossenes System aufgestellt. Denn die ¿Ein-Drittel-Grenze¿ ist untersetzt worden mit dem bereits vom Verfassungsgericht gebilligten Prinzip der doppelten Mehrheit, bei sich Einheits- und Verbandsgemeinden bilden konnten, wenn die zusammenschließenden Gemeinden unter anderem mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Verwaltungsgemeinschaft stellten. Das ,restliche Drittel` der Nichtwilligen wird ¿ verfassungsgerichtlich insoweit unbeanstandet ¿ zwangsverwaltet und damit von der sich freiwillig gebildeten Gemeinde dominiert. Weil das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese Herangehensweise des Gesetzgebers bereits einmal gebilligt hat, kann hieraus der Schluss gezogen werden, dass sich jedenfalls bei Eingemeindungen bis zu einem Drittel der künftigen Einwohnerzahl die grundlegenden Strukturen für die kommunale Selbstverwaltung in einer Gemeinde nicht wesentlich ändern und deswegen eine Neuwahl des Gemeinderates entbehrlich ist. Neu eingefügt worden ist mit § 8 die Einführung der Ortschaftsverfassung für den Rest der Wahlperiode in all denjenigen Gemeinden, die ohne Neuwahl des Gemeinderates in eine Einheitsgemeinde eingemeindet werden. Der Ortschaftsrat ist in diesen Fällen neu zu wählen. Die mit Artikel 2 durch das ¿Zweitbeschlussverlangen¿, das Antragsrecht sowie die mögliche Einrichtung von Einwohnerfragestunden in den Sitzungen des Ortschaftsrates gestärkten Ortschaftsrechte müssen ebenfalls in diesem Kontext gesehen werden. Zu einer Neuwahl der Verbandsgemeinderäte wird es in keinem Fall kommen. Bei den der Verbandsgemeinde zuzuordnenden Mitgliedsgemeinden bzw. in Mitgliedsgemeinden einzugemeindende Gemeinde kann der Bevölkerungsanteil im Verhältnis zur Verbandsgemeinde nie über einem Drittel liegen, da alle betroffenen Verbandsgemeinden bereits nach dem Mehrheitsprinzip gebildet wurden. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu den Gesetzentwürfen, damit wir die Gemeindegebietsreform als eines unserer wichtigsten Vorhaben noch in dieser Legislaturperiode abschließen können.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. 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