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Halle (Saale), den 12.04.2010

Zu MZ-Artikel vom 7.04.2010 ?Regeln für Leitungen auf Grundstücken?

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 046/10 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 046/10 Halle (Saale), den 9. April 2010 Zu MZ-Artikel vom 7.04.2010 ¿Regeln für Leitungen auf Grundstücken¿ In der MZ-Lokalausgabe Dessau vom vergangenen Mittwoch wurde über Widerspruchsmöglichkeiten von Grundstückseigentümern berichtet. Darin heißt es wörtlich: ¿Leitungskabel und Mineralölleitungen, die vor 1990 auf privaten Grundstücken verlegt und genutzt wurden, müssen bis Ende 2010 über das Landesverwaltungsamt neu beantragt werden. In der Behörde können Nutzer sich erkundigen, ob durch ihr Grundstück Leitungen verlegt sind und gegebenenfalls Widerspruch gegen diesen Verlauf einlegen.¿ Aufgrund dieser missverständlichen Berichterstattung ist bei vielen Grundstückseigentümern der Eindruck entstanden, man könnte über die Einlegung eines Widerspruchs den Verlauf der Pipeline beeinflussen und damit die Durchleitungsleitungsrechte, die so genannte Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Energieversorgungsunternehmens, verhindern. Dem ist nicht so.  Mit Hilfe des Widerspruchs kann der Eigentümer eines Grundstücks aber nicht gegen den Verlauf der Leitung auf seinem Grundstück vorgehen , da es in diesen Verfahren um Altleitungen geht, die vor dem 3.10.1990 verlegt worden sind. Die Widerspruchsmöglichkeit richtet sich dagegen zum Beispiel, wenn entgegen der Antragsunterlagen das Grundstück gar nicht betroffen ist. Hintergrund Das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde erteilt auf Antrag der Versorgungsunternehmen so genannte Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz für Anlagen und Leitungen, die bereits vor dem  3.Oktober 1990 verlegt und genutzt wurden. Es handelt sich hierbei um das Recht beispielsweise eines Energieversorgers, Versorgungsleitungen durch entsprechende Grundstücke (auch private) durchführen zu dürfen. Diese Nutzungsrechte müssen nun durch die Antragsteller (bspw. Energieversorger) erneuert werden. Das Verfahren schreibt vor, die Anträge der Versorgungsunternehmen in Amtsblättern bzw. Anzeigeblättern  bekanntzumachen. Der Bekanntmachungstext  enthält unter anderem  die Gemarkungen und die dazugehörigen Flure, durch die die beantragten Anlagen und Leitungen führen. Ob sein Flurstück betroffen ist, kann der Eigentümer bei dem jeweils zuständigen Bearbeiter im Landesverwaltungsamt erfragen. (Kontaktdaten sind im jeweiligen Bekanntmachungstext veröffentlicht) In der Bekanntmachung wird auch auf das Widerspruchsrecht innerhalb einer bestimmten Frist hingewiesen. Es können nur Widersprüche berücksichtigt werden, die bis zum Ende der Auslegungsfrist eingegangen sind. Mit Hilfe des Widerspruchs kann der Eigentümer eines Grundstücks aber nicht gegen den Verlauf der Leitung auf seinem Grundstück vorgehen , da es in diesen Verfahren um Altleitungen geht, die vor dem 3.10.1990 verlegt worden sind. Die Widerspruchsmöglichkeit richtet sich dagegen zum Beispiel, wenn entgegen der Antragsunterlagen das Grundstück gar nicht betroffen ist. Der Widerspruch wird im Grundbuch vermerkt, über die Begründetheit führt das Energieunternehmen mit dem Grundstückseigentümer einen zivilrechtlichen Streit. Die Kosten dieses Streits trägt die unterlegene Partei. Für die Eintragung der Dienstbarkeit erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung. Diese zahlt das  Energieversorgungsunternehmen auf Antrag des Grundstückseigentümers. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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