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Magdeburg, den 22.04.2010

(LG MD) Ist die Nichtzahlung von Mindestlohn eine Straftat?

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 029/10 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 029/10 Magdeburg, den 23. April 2010 (LG MD) Ist die Nichtzahlung von Mindestlohn eine Straftat? 21 Ns 17/09 1. Strafkammer als Berufungskammer 1 Angeklagter 2 Zeugen In dem heute begonnenen Prozess hat der Angeklagte - anders als noch in den Vorprozessen - von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Kammer erwägt noch weitere Zeugen (Mitarbeiter des Angeklagten, Pächter der Rasthöfe, Steuerberater des Angeklagten, Richter des Vorprozesses) zu vernehmen. Folgende weitere Termine wurden festgelegt: 30.04.2010, 9.00 Uhr, 25.05. 8.00 Uhr, 28.05., 8.00 Uhr, 17.06.09.00 Uhr; Saal A 23 Hintergrund (aktuelle Fassung): Das Landgericht Magdeburg hat die Strafbarkeit eines Arbeitgebers zu prüfen, der nicht einen verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlt. Am 09. Oktober 2008 und am 26.März 2009 vertraten das Amtsgericht Magdeburg als das Gericht 1. Instanz und das Landgericht Magdeburg als Gericht 2. Instanz übereinstimmend die Auffassung, dass sich der Arbeitgeber nicht strafbar macht und sprachen ihn frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Naumburg als Revisionsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009  (Az. 2 SS 90/09) den Freispruch auf, da es ihn nicht für ausreichend begründet erachtete und gab Hinweise für die rechtliche Bewertung des vom Landgericht noch genauer zu ermittelnden Sachverhalts. Dem im Juni 1953 geborenen Oleg S. wird vorgeworfen, mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma von 2002 bis 2007 russisch sprechende Immigranten als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant zu geringen Stundenlöhnen bis in den 1 ¿ Bereich hinein beschäftigt zu haben, obwohl der allgemein verbindliche Mindestlohn 7,68 ¿ betrug. Da der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Tatbestand des § 266 a Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) erfüllt ist. Im konkreten Fall soll den Sozialkassen ein Schaden von insgesamt über 100.000 ¿ entstanden sein. Offiziell waren die ausschließlich weiblichen Arbeitskräfte als sogenannte ¿Minijobber¿ beschäftigt. Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, dass die Frauen tatsächlich bei einem Monatslohn zwischen 60 und 300 ¿ und einem Arbeitseinsatz von 2 Wochen pro Monat täglich 12 Stunden arbeiten mussten, so dass der Stundenlohn weit unter dem Mindestlohn lag. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts müsste wohl bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge nicht auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn sondern auf den (höheren) Mindestlohn abgestellt werden, der den Arbeitnehmerinnen zustand. Sollte eine Strafbarkeit bejaht werden, müssten Arbeitgeber, die nicht verbindlich festgesetzte Mindestlöhne zahlen, nicht nur mit Bußgeldern, sondern mit der Verhängung von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren in Zukunft rechnen. In besonders schweren Fällen des § 266 a StGB ist sogar die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich. Christian Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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