Künftig Gleichbehandlung aller Ersatzschulen bei der Schülerbeförderung
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 238/10 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 238/10 Magdeburg, den 4. Mai 2010 Künftig Gleichbehandlung aller Ersatzschulen bei der Schülerbeförderung Das Kabinett hat heute den Entwurf eines 13. Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes zur Anhörung freigegeben. Die vorgesehenen Änderungen hatte das Kultusministerium mit dem gemeinsamen Arbeitskreis ¿Bildung¿ von CDU und SPD erörtert und abgestimmt. Einer der Gründe für Änderungen war ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) vom Februar 2010. Nach bisheriger Auffassung umfasste der gesetzliche Begriff ¿Ersatzschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung¿ * lediglich die Freien Waldorfschulen. Sie wurden bei Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung bevorzugt behandelt. Das OVG hatte nun neben den Freien Waldorfschulen auch anderen Ersatzschulen die Eigenschaft ¿besondere pädagogische Bedeutung¿ zuerkannt, was mit einer erheblichen Erhöhung der Kosten für die Schülerbeförderung verbunden wäre. ¿Eltern, die eine besondere Ersatzschule für die Ausbildung ihrer Kinder wählen, können aber bei der Erstattung der Beförderungskosten nicht gegenüber allen anderen Eltern bevorzugt werden, deren Kinder eine öffentliche Schule oder eine andere Schule in freier Trägerschaft besuchen¿, sagte Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz. Zwar nähmen die Waldorfschulen in der Bildungslandschaft Sachsen-Anhalts eine besondere Stellung ein, doch rechtfertige dies nicht eine Besserstellung bei der Schülerbeförderung, so Olbertz. Nach § 71 ¿Schülerbeförderung¿ des Landesschulgesetzes besteht eine Beförderungs- und Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Form. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden jetzt die Waldorfschulen den anderen Schulformen gleichgestellt. Die Formulierung ¿Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung¿ wurde Gesetzestext gestrichen. Weitere Änderungen im Schulgesetz betreffen unter anderem die Ausbildung zur Berufsschullehrkraft, die Beschulung an Berufsschulen in Sachsen-Anhalt, Ergänzungsschulen, Ordnungsmaßnahmen an Wohnheimen von Landesschulen sowie das Auswahlverfahren bei Kapazitätsüberschreitungen an Schulen ohne Schuleinzugsbereiche. * Der Begriff ¿Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung¿ wird zwar nicht im Schulgesetz, aber in § 2 Abs. 7 der Ersatzschulverordnung von 2008 definiert. Danach sind Freie Waldorfschulen und berufsbildende Schulen, denen eine Genehmigung als Ersatzschule erteilt wurde, Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de