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Halle (Saale), den 03.05.2010

(VG HAL) Bezirksschornsteinfeger darf weiterarbeiten Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens hat Erfolg

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/10 Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/10 Halle, den 3. Mai 2010 (VG HAL) Bezirksschornsteinfeger darf weiterarbeiten Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens hat Erfolg Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 29. April 2010 (1 A 99/08 HAL) der Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen den Widerruf seiner Bestellung wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens stattgegeben. Das Verwaltungsgericht ist ¿ wie schon im vorausgegangenen Eilverfahren (1 B 98/08 HAL) und ebenso wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im anschließenden Beschwerdeverfahren (2 M 248/08) ¿ zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsstellung und die Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters keine Verfassungstreue voraussetzen. Deshalb rechtfertigt fehlende Verfassungstreue nicht den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit. Fehlende Verfassungstreue führt erst dann zur Unzuverlässigkeit, wenn sich die politische Gesinnung des Bezirksschornsteinfegermeisters auf die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten auswirkt, indem er etwa seine berufliche Betätigung zielgerichtet dazu nutzt, seine politische Überzeugung weiterzuverbreiten. Im entschiedenen Fall aber waren die fachliche Tätigkeit und das persönliche Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters bei seiner Berufsausübung nicht zu beanstanden. Damit behält der Bezirksschornsteinfegermeister seinen Kehrbezirk bis zum regulären Auslaufen seiner Bestellung (Ende 2014). Das Verwaltungsgericht Halle hat in seinem Urteil die sogenannte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Damit kann das unterlegene Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ¿ mit Zustimmung des Klägers ¿ unter Übergehung des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsinstanz zur schnelleren Klärung der Rechtsfrage Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. Falls der Kläger nicht zustimmt, bleibt dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu stellen. Dr. Volker Albrecht Pressesprecher Impressum: Verwaltungsgericht Halle Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2309 Fax: (0345) 220-2332 Mail: pressestelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

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