: 50
Magdeburg, den 09.06.2010

Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Justizministerin Kolb: Koalition muss Konsens finden

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 050/10 Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 050/10 Magdeburg, den 10. Juni 2010 Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Justizministerin Kolb: Koalition muss Konsens finden Magdeburg (MJ). ¿Der Streit in der Koalition ist unerträglich. Er verhindert die dringend notwendige Neuregelung der Sicherungsverwahrung¿, sagt Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb. Hintergrund ist Kritik aus Kreisen der CDU am Vorschlag von Bundesjustizministerin Sabine Leutheuser-Schnarrenberger. Deren aktuelles Konzept sieht vor, die Möglichkeit einer nachträglich ausgesprochenen Sicherungsverwahrung für Gewalt- und Sexualstraftäter abzuschaffen und die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auszubauen. Eine Neuregelung ist notwendig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung als unzulässig bewertet hat.  Justizministerin Kolb: ¿Die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Es gibt im Rechtsalltag nur wenige Fälle, in denen sie ausgesprochen wurde. Der Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung kann ein gangbarer Weg sein. Allerdings müssen dafür neue Rahmenbedingungen geschaffen werden. So sollte eine Wahrscheinlichkeitsprognose am Ende der Haftzeit Pflicht werden.¿ Kolb weiter: ¿Bei einer Neuregelung muss zwingend berücksichtigt werden, den Sicherungsverwahrten ausreichend Therapiemöglichkeiten einzuräumen. Behandlungen müssen frühzeitig beginnen. Das kostet natürlich Geld. Doch wir können Straftäter nach Verbüßen ihrer Tat nicht einfach nur in der Sicherungsverwahrung wegsperren. Auch diese Menschen müssen die Chance erhalten, in die Gesellschaft zurückzukehren und sich straffrei zu integrieren.¿ Hintergrund: Die Sicherungsverwahrung wird neben der Strafe angeordnet. Sie ist eine Form der strafrechtlichen Sanktion zur Besserung und Sicherung von Tätern, die nach dem Verbüßen ihrer Freiheitsstrafe in staatlichem Gewahrsam verbleiben. Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, dass auch nach Verbüßen der Strafe eine Gefährdung für die Bevölkerung besteht. Die Gefährlichkeit eines Täters muss mittels einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben. Die Gefährlichkeit wird alle zwei Jahre überprüft. Es gibt die Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und im Jugendstrafrecht. Die Anordnung kann nach aktuellem Recht bereits mit dem Urteil, unter Vorbehalt im Urteil oder nachträglich angeordnet werden. Letzteres haben die europäischen Richter in einem Urteil als nicht zulässig bewertet. Impressum: Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 2 - 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6235 Fax: (0391) 567-6187 Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de

Impressum:Ministerium für Justiz und Gleichstellungdes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleDomplatz 2 - 439104 MagdeburgTel:   0391 567-6235Fax:  0391 567-6187Mail:  presse@mj.sachsen-anhalt.deWeb: www.mj.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung