(OVG LSA) Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/10 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/10 Magdeburg, den 22. Juni 2010 (OVG LSA) Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ¿ 4. Senat ¿ hat mit Urteilen vom heutigen Tage zwei gegen die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg gerichtete Normenkontrollanträge abgelehnt. Die Antragsteller sind Halter eines American Staffordshire Terriers bzw. eines Staffordshire Bullterriers. Sie sollten hierfür auf der Grundlage einer sog. ¿Rasseliste¿ - bis zu einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Satzung - einen erhöhten Steuersatz zahlen, während sie seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren am 1. März 2009 wieder den regulären Steuersatz entrichten. Das Gericht sieht trotz der auf veterinärmedizinische Forschungsergebnisse gestützten Einwände der Antragsteller den Gestaltungsspielraum der Landeshauptstadt Magdeburg für die zwischenzeitlich aufgehobene Regelung als nicht überschritten an. Selbst wenn das Aggressionsverhalten dieser Rassen im Vergleich mit anderen Rassen nicht gesteigert sein mag, lasse sich die Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit auf das genetische Potenzial und körperliche Merkmale, insbesondere die ausgeprägte Muskel- und Beißkraft der betroffenen Rassen stützen. Auch gegen weitere Bestimmungen der aktuellen Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt hatte der Senat nach Prüfung der geltend gemachten Einwände keine durchgreifenden Bedenken. Nicht beanstandet wird insbesondere, dass erhöhte Steuersätze für eine nicht ordnungsgemäße Hundehaltung und das Halten eines gefährlichen Hundes gelten. Die grundsätzliche Verpflichtung, Hundesteuer zu zahlen, steht nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (Urteile vom 22. Juni 2010, Aktenzeichen 4 K 252/08 und 4 K 253/08). Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann gegen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden. Zum Hintergrund: Für Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht in erster Instanz zuständig. Gegenstand von Normenkontrollverfahren ist nicht die Prüfung von bestimmten Verwaltungsakten, sondern die Überprüfung insbesondere von kommunalen Satzungen sowie Landesverordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht. Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de