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Magdeburg, den 04.07.2010

(LG MD) Unternehmer wegen Beitragsvorenthaltung nach § 266 a StGB verurteilt

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 044/10 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 044/10 Magdeburg, den 5. Juli 2010 (LG MD) Unternehmer wegen Beitragsvorenthaltung nach § 266 a StGB verurteilt 21 Ns 17/09 1. Strafkammer als Berufungskammer In dem am 22. April 2010 begonnenen Prozess hat die 1. (kleine) Strafkammer am 29.06.2010 den Angeklagten wegen Verstößen gegen § 266 a StGB in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 ¿ verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 ¿, die Verteidigung Freispruch beantragt. Das schriftliche Urteil wird voraussichtlich in 5 bis 6 Wochen vorliegen. Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Der im Juni 1953 geborenen Oleg S. hat, mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-Union als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12 Stunden arbeiten und verdienten zwischen 60 und 170 ¿ monatlich. Weiterhin erhielten sie freie Kost und Logis. Durch einen Zweischicht-Betrieb war sichergestellt, dass der Angeklagte als Pächter der Toilettenanlagen seiner Verpflichtung gegenüber den Raststättenbetreibern nachkommen konnte, die Nassräume rund um die Uhr sauber zuhalten. Der Angeklagte erhielt für die Tätigkeit von den Raststätten rund 500 ¿ monatlich zzgl. des Trinkgeldes und der Entgelte, die für die Benutzung der Duschen anfielen. Das Trinkgeld floss damit nicht den Putzfrauen, sondern dem Angeklagten zu. Das Gericht ermittelte Stundenlöhne von maximal 1, 79 ¿ und minimal unter 1 ¿, die die Putzfrauen erhielten. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 ¿ / h. Da der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, geht das Gericht davon aus, dass der Tatbestand des § 266 a Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) erfüllt ist. Im konkreten Fall ist den Sozialkassen ein Schaden von insgesamt rund 69.000 ¿ entstanden. Nach der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2009  (Az. 2 SS 90/09) in diesem Verfahrenmuss bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge nicht auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn sondern auf den (höheren) Mindestlohn abgestellt werden, der den Arbeitnehmerinnen zustand. Weiterhin hat die Kammer festgestellt, dass Stundenlöhne unter 1 ¿ ganz offensichtlich unangemessen und sittenwidrig sind. Das Gericht ist nicht der Ansicht der Verteidigung gefolgt, dass die Reinigungskräfte lediglich 2 bis 3 h täglich putzen mussten und die restliche Zeit der 12 Stundenschicht nur Bereitschaftszeit oder sogar Freizeit gewesen sei. Bei der Strafzumessung hat das Gericht im Wesentlichen berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und seine Firma sich mittlerweile in Insolvenz befindet. Auch die überlange Verfahrensdauer wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus. Prozessgeschichte: Am 09. Oktober 2008 und am 26.März 2009 vertraten das Amtsgericht Magdeburg als das Gericht 1. Instanz und das Landgericht Magdeburg als Gericht 2. Instanz übereinstimmend die Auffassung, dass sich der Arbeitgeber nicht strafbar macht und sprachen ihn frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Naumburg als Revisionsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009  (Az. 2 SS 90/09) den Freispruch auf, da es ihn nicht für ausreichend begründet erachtete und führte folgendes aus: ¿Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, dass der objektive Tatbestand des § 266 a Abs 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugstelle abführt, obwohl er zur Zahlung in der Lage war ¿ Bei Tariflohnunterschreitungen ist die Höhe der Beitragsschuld nicht auf Grund des gezahlten ¿ sondern nach dem geschuldeten Tariflohn zu berechnen.¿ Christian Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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