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Halle (Saale), den 27.07.2010

Kreistag des Jerichower Landes entscheidet auf morgiger Sondersitzung über weiteren Verfahrensverlauf

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 081/10 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 081/10 Halle (Saale), den 1. Juli 2010 Kreistag des Jerichower Landes entscheidet auf morgiger Sondersitzung über weiteren Verfahrensverlauf In einer Beratung mit dem Innenministerium Sachsen-Anhalt hat das Landesverwaltungsamt erörtert, wie in dem Disziplinarverfahren und insbesondere hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung des Landrates des Jerichower Landes, Lothar Finzelberg, zu verfahren ist. Hierbei standen gerade auch die Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und sonstige schützenswerte Interessen des Landrates sowie des Landkreises insgesamt im Fokus. Der Kreistag des Jerichower Landes will in seiner morgigen Sondersitzung darüber entscheiden, ob das Disziplinarverfahren vom Kreistag des Landkreises geführt werden soll. Hierzu wird sich das Landesverwaltungsamt vor der morgigen Sondersitzung des Kreistages des Jerichower Landes noch einmal an die Kreistagsmitglieder wenden. In diesem Zusammenhang bittet das Landesverwaltungsamt, bei allem öffentlichen Interesse an der Angelegenheit, um Verständnis, dass sich die Bekanntgabe von Details zum Disziplinarverfahren wegen der vorrangigen und parallel laufenden gerichtlichen Verfahren und strafrechtlichen Ermittlungen zum Schutz der Person des Landrates verbietet. Das Landesverwaltungsamt hat am 24. Juni dieses Jahres den Landrat des Jerichower Landes aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person vorläufig von seinem Amt als Landrat suspendiert. In der öffentlichen und politischen Diskussion um die derzeit laufenden Ermittlungen wurde auf dem, im Verhältnis zu den oben genannten Verfahren Nebenschauplatz des Disziplinarverfahrens unter anderem auch darüber diskutiert, ob einerseits das Landesverwaltungsamt anstelle des Kreistages als Dienstvorgesetzter eines Landrates eine solche vorläufige Suspendierung durchführen darf und andererseits, ob ein Disziplinarverfahren die grundsätzlich geltende Unschuldsvermutung, die für den betroffenen Beamten bis zu seiner Verurteilung gilt, beeinträchtigt. Nach Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt ¿¿ kann die Kommunalaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen einen Kommunalbeamten an sich ziehen oder die Disziplinarverfolgung aufnehmen, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte ¿ außer Stande ist, die angezeigte disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen.¿ (§ 76 Abs. 2 DG LSA) In Anbetracht der Ladungsfristen selbst eines Sonderkreistages, war der Dienstvorgesetzte (der Kreistag) am 24. Juni zeitlich nicht in der Lage in der gebotenen Eile zu handeln. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsamt im Rahmen des § 76 DG LSA eine vorläufige Entscheidung getroffen. Es wird die Position des Kreistages nach seiner morgigen Beschlussfassung sorgfältig prüfen. Zusätzlich wurde öffentlich sehr intensiv diskutiert, ob eine Disziplinarmaßnahme die Unschuldsvermutung beeinträchtigt. Der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Leimbach hat dies in einem Schreiben an den Kreistag klar verneint. Bei der Formulierung derart schwerwiegender Vorwürfe durch Strafverfolgungsbehörden sieht der Gesetzgeber grundsätzlich die Durchführung eines Disziplinarverfahrens vor, um dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich ohne die Restriktionen des Amtes gegen die erhobenen Vorwürfe zu wehren. Dies gilt schon bei deutlich geringer zu gewichtenden Vorwürfen und in einfachen Beamtenverhältnissen. Aber gerade bei einem Amt wie dem des Landrates eines Landkreises ist es nicht vertretbar, dass der Beamte gleichzeitig absolut herausgehobene, hoheitliche Funktionen ausübt und ¿ mit solch gravierenden Verdachtsmomenten öffentlich konfrontiert ¿ gleichzeitig seine Verteidigung ausführt. Insbesondere dient diese Maßnahme auch dazu, den Beamten ¿aus der Schusslinie¿ zu nehmen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung unbeeinflusst von seinem Amt zu organisieren. Die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes stellt keine Beurteilung des Landrates dar, es handelt sich lediglich um den ordnungsgemäßen Vollzug der Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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