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Halle (Saale), den 09.09.2010

(LSG LSA) Pflegeheime können Transparenzberichte nicht blockieren

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/10 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/10 Halle, 10. September 2010 (LSG LSA) Pflegeheime können Transparenzberichte nicht blockieren Alten- und Pflegeheime müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität dulden. Sie können sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen den Aushang der Transparenzberichte im Heim selbst sowie die Veröffentlichung im Internet wehren. Es genügt, dass sie strittige Fragen im Vorfeld mit den Landesverbänden der Pflegekassen klären können, das Recht auf Veröffentlichung eigener Stellungnahmen haben und eine Wiederholungsprüfung verlangen können. Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen sind hinzunehmen und überwiegen das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger nicht. Etwas anders kann etwa gelten, wenn die Transparenzberichte falsche Tatsachen oder bewusste Verzerrungen enthalten. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2010, L 4 P 3/10 B ER, rechtskräftig. Hintergrund: Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) § 114 Qualitätsprüfungen (1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ¿ einen Prüfauftrag. ¿ (2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ¿ § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen (1) Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung ¿ haben das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden ¿ sowie der betroffenen Pflegeeinrichtung mitzuteilen. ¿... (1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Hierbei sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ¿ zugrunde zu legen ¿ Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen ¿ Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de

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