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Halle (Saale), den 22.09.2010

(AG HAL) Auswahl aus den Sitzungen in Strafsachen in der Woche vom 27.09.2010 bis 01.10.2010

Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.: 009/10 Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.: 009/10 Halle, den 23. September 2010 (AG HAL) Auswahl aus den Sitzungen in Strafsachen in der Woche vom 27.09.2010 bis 01.10.2010 Aktenzeichen, Uhrzeit, Spruchkörper, Raum wegen ... 331 Ds 121 Js 13442/10, 30.09.2010, 09:00 Uhr, Jugendrichter, Saal: 1.030 besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs Dem 20-jährigen Angeklagten aus dem Saalekreis und den drei 20- und 21-jährigen Angeklagten aus Halle wird vorgeworfen, sich am 07.06.2009 nach dem Regionalliga Fußballspiel zwischen dem Halleschen FC und dem VFC Plauen an Gewalttätigkeiten gegenüber Fans der Gästemannschaft und gegenüber den in deren Fanblock eingesetzten Polizeibeamten beteiligt zu haben. Alle vier Angeklagten sollen dabei mit Kanthölzern nach Polizeibeamten geworfen haben. Zwei der Angeklagten seien vermummt gewesen. Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten oder Drohungen beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden oder hierzu auf eine Menschenmenge einwirkt. Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB liegt unter anderem vor, wenn der Täter eine Schusswaffe bei sich führt oder eine andere Waffe in Verwendungsabsicht bei sich führt. ¿Waffen¿ im Sinne des Gesetzes können auch andere Gegenstände sein. Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs ist mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bedroht. Ob die genannten Strafrahmen im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen, ist bei den vier Angeklagten jeweils gesondert zu prüfen. Denn sie sind Heranwachsende, bei denen nach § 105 JGG die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht kommt. Dazu muss das Gericht feststellen, ob bei ihnen sog. ¿Reifeverzögerungen¿ zur Tatzeit vorlagen, sie also in ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung noch nicht den Reifegrad eines Erwachsenen erreicht haben. Jugendrecht kann auch zur Anwendung kommen, wenn die Handlung als typische Jugendverfehlung eingestuft werden sollte. Bei Anwendung des Jugendstrafrechts gelten die allgemeinen Strafrahmen nicht. Es sind sogenannte ¿Erziehungsmaßregeln¿ denkbar, die positiven Einfluss auf die Lebensführung nehmen sollen, ¿Zuchtmittel¿ wie Geld- oder Arbeitsauflagen sowie Jugendarrest und als schärfste Sanktion im Jugendstrafrecht die Jugendstrafe gemäß § 17 JGG zwischen 6 Monaten und fünf Jahren. Budtke Impressum: Amtsgericht Halle (Saale) Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 2205321 Fax: (0345) 2205586 Mail: pressestelle@ag-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

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