: 5
Halle (Saale), den 27.09.2010

Prof. Dr. Duncker obsiegt vor dem Verwaltungsgericht im Streit mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 005/10 Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 005/10 Halle, den 28. September 2010 Prof. Dr. Duncker obsiegt vor dem Verwaltungsgericht im Streit mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Das Verwaltungsgericht Halle hat am 27. September 2010 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Prof. Dr. Duncker zu Unrecht jegliche Tätigkeit in der von ihm betriebenen Augen-Laserzentrum Halle GmbH (ALH) untersagt hat. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, es spreche zwar viel dafür, dass die von Prof. Dr. Duncker als Kassenarzt im Augenlaserzentrum Halle ausgeübte Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtige, weil sie nach Art und Umfang dessen Arbeitskraft so stark in Anspruch nehme, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten als Beamter beeinträchtigt werden könne. Diese Tätigkeit als Kassenarzt stelle einen Zweitberuf dar und sei mit der Wahrnehmung einer vollen Planstelle als Hochschullehrer im Fachgebiet Augenheilkunde unvereinbar. Die Tätigkeit im Augenlaserzentrum Halle könne ihn auch in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen. Er könne sich vor die Wahl gestellt sehen, die medizinisch ¿beste¿ oder die im Augenlaserzentrum Halle durchführbare Behandlung zu empfehlen. Zudem könne die Erbringung von Krankenversorgung im Augenlaserzentrum Halle unter Ausnutzung des (halben) Kassenarztsitzes die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen und dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein. Für einen objektiven Beobachter entstehe der Eindruck, beide Tätigkeiten seien nicht zu bewältigen, ohne entweder die Pflichten als Beamter oder als Kassenarzt zu verletzen. Allerdings rechtfertige dies nicht die vollständige Untersagung jeglicher Tätigkeit im Augenlaserzentrum Halle. Dienstliche Interessen seien nur beeinträchtigt durch die Tätigkeit als Kassenarzt und durch den Betrieb der Privatpraxis. Die Untersagungsverfügung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gehe aber weit darüber hinaus und erfasse u.a. auch das Betreiben von Forschung am Augenlaserzentrum Halle und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als dessen Gesellschafter. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, sondern der Universität, zwischen den zulässigen und den unzulässigen Handlungen zu unterscheiden, so dass die Untersagungsverfügung insgesamt rechtswidrig sei. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 27. September 2010 ¿ Aktenzeichen 5 B 86/10 HAL) kann die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg einlegen. Schon für morgen, den 29. September 2010, hat das Verwaltungsgericht Halle zwei weitere   Verfahren zur mündlichen Verhandlung terminiert, in denen Prof. Dr. Duncker gegen den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung durch die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Aktenzeichen 5 A 236/09 HAL) und die Festsetzung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Ressourcen des Universitätsklinikums (Aktenzeichen 5 A 246/09 HAL) klagt. Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 9.30 Uhr und 10.00 Uhr im Sitzungssaal 1.064 des Justizzentrums in Halle in der Thüringer Straße 16 statt. Dr. Volker Albrecht Pressesprecher Impressum: Verwaltungsgericht Halle Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2309 Fax: (0345) 220-2332 Mail: pressestelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332

Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung